Außerdem erklärte es in seiner 21-seitigen Begründung die verfassungsrechtlichen Aspekte der Take Care Clause. Nach Auffassung der Kläger muss der Präsident primär durch Verordnungen und Verwaltungsakte handeln, was als Rulemaking nach dem Verfahrensrecht des Administrative Procedures Act die Beteiligung der Öffentlichkeit erfordert. Das Gericht hält diese Forderung und ein Verbot der Alternative, executive Orders, jedoch für nicht justiziabel. Beide Ansprüche auf Abhilfe durch eine Anweisung an Trump weist es daher ab.
Außerdem erklärte es in seiner 21-seitigen Begründung die verfassungsrechtlichen Aspekte der Take Care Clause. Nach Auffassung der Kläger muss der Präsident primär durch Verordnungen und Verwaltungsakte handeln, was als Rulemaking nach dem Verfahrensrecht des Administrative Procedures Act die Beteiligung der Öffentlichkeit erfordert. Das Gericht hält diese Forderung und ein Verbot der Alternative, executive Orders, jedoch für nicht justiziabel. Beide Ansprüche auf Abhilfe durch eine Anweisung an Trump weist es daher ab.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.