Das besage die Lizenz zwar nicht, aber diese sei konkludent auf den Lizenznehmer beschränkt. In New York City stellte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA bei einer nichtausschließlichen Lizenz auf das Vertretungs- sowie das Vertragsrecht ab. Als Vertrag enthalte die Lizenz kein klares Verbot für die Anfertigung von Ablichtungen durch Dritte.
Vertretungsrechtlich handele im Schulbezirk jeder Lehrer, aber auch ein Kopierdienstleister des Lizenznehmers im Rahmen der Lizenz, solange der Umgang mit dem geschützten Werk für und im Auftrag des Lizenznehmers erfolgt. Das Law of Agency sei deutlich in der Zuweisung von Rechten und Pflichten. Der Kopierdienst handele als Vertreter der Schulverwaltung und mit deren Rechten. Wenn die Lizenz anders wirken soll, könne und müsse sie ein ausdrückliches Verbot der Nutzung durch Vertreter aufnehmen. Die Klage war als unschlüssig abzuweisen.