In John Doe 1 & John Doe 2 v. Federal Election Commission prüft das Gericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, Administrative Procedures Act, die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung, die für Verwaltungsmaßnahmen grundsätzlich vorgeschrieben ist. Doch das Wahlgesetz verpflichtet das Amt nur zur Veröffentlichung eines Vergleichs oder Untersuchungsergebnisses und schweigt zum Schutz von Personen, gegen die sich die Untersuchung nicht richtet. Es wägt die Grundsätze des Wahlgesetzes auch unter Berücksichtigung der Präzedenzfälle ab.
Der United States District Court for the District of Columbia folgert, dass das öffentliche Interesse, dem das Wahlgesetz als Korruptionsvorbeuge gewidmet ist, auch die öffentliche Nennung von Verdächtigen, die nicht das Ziel einer eigenen Untersuchung sind, gebietet. Es stützt sich dabei unter anderem auf die Erkenntnis in einem Bundesnetzamtsfall der Federal Communications Commission, dass der Trust als Körperschaft wie jede Gesellschaft keinen Privatsphärenschutz genießt, während sein Verwalter von einer Veröffentlichung nur minimal beeinträchtigt wird. Die Nennung ist daher nicht rechtsmissbräuchlich.