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Samstag, den 24. März 2018

Nennung oder Schutz Wahlbestechungsverdächtiger?  

Schutz der Privatsphäre juristischer und natürlicher Personen
.   $1,7 Mio. flossen irregulär in einen Wahlfinanzfonds, was die Bundeswahlkommission auf Antrag von Bürgern untersuchte. Die Federal Elec­ti­on Commission einigte sich dann mit dem Fonds auf einen Vergleich, den sie wie üblich zu veröffentlichen gedachte. Dagegen sperrte sich ein im Verfahren ver­däch­tigter Trust und dessen Treuhandverwalter mit einer Klage auf Privat­sphä­ren­schutz, die das Bundesgericht der Hauptstadt in Wa­sh­ing­ton, DC, am 23. März 2018 mit lehrreicher Begründung abwies.

In John Doe 1 & John Doe 2 v. Federal Election Commission prüft das Gericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, Administrative Procedures Act, die Recht­mäßigkeit der Veröffentlichung, die für Verwaltungsmaßnahmen grund­sätz­lich vorgeschrieben ist. Doch das Wahlgesetz verpflichtet das Amt nur zur Veröffent­li­chung eines Vergleichs oder Untersuchungsergebnisses und schweigt zum Schutz von Personen, gegen die sich die Untersuchung nicht richtet. Es wägt die Grundsätze des Wahlgesetzes auch unter Berück­sich­tigung der Prä­ze­denz­fälle ab.

Der United States District Court for the District of Columbia folgert, dass das öf­fent­liche Interesse, dem das Wahlgesetz als Korruptionsvorbeuge gewidmet ist, auch die öffentliche Nennung von Verdächtigen, die nicht das Ziel einer eige­nen Un­ter­su­chung sind, gebietet. Es stützt sich dabei unter anderem auf die Er­kennt­nis in einem Bundesnetzamtsfall der Federal Communications Com­mis­si­on, dass der Trust als Körperschaft wie jede Gesellschaft keinen Privat­sphä­ren­schutz genießt, während sein Verwalter von einer Ver­öf­fent­lichung nur mi­ni­mal be­ein­träch­tigt wird. Die Nennung ist daher nicht rechtsmissbräuch­lich.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.