Rückkehr nach Arbeitsunfall: Neue Stelle 2821 km entfernt
CK • Washington. Bedenken ruft beim Gericht das Stellenangebot an einen nach einem Arbeitsunfall lange ausgeschiedenen Flugzeugmechaniker hervor, weil der Arbeitsplatz 2821 km entfernt liegt. Doch ist der Revisionsbeschluss nach dem Behindertenschutzgesetz in John Martinez v. American Airlines Inc. für Arbeitgeber und -nehmer lehrreich. In Chicago verzeichnet er die gesetzlichen Anforderungen des Americans with Disabilities Act,, wenn ein Unfall jahrelange Operationen, Behinderung und eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auslöst: To prove a failure to accommodate claim, Martinez had to show that: (1) he was a qualified individual with a disability, (2) American was aware of his disability, and (3) American failed to reasonably accommodate his disability.
Der klagende Arbeitnehmer belegte, dass der Arbeitgeber ihn als für Bürotätigkeiten geeignet einstufte und die Behinderung berücksichtigte. Er konnte jedoch nicht beweisen, dass ihm keine passende Stelle angeboten wurde. Soweit er eine Stelle begehrte, die ihm unbekannte IT-Kenntnise erfordert, urteilte das Gericht, dass das ADA-Gesetz dem Arbeitgeber keine Schulungspflicht, sondern höchstens eine Einarbeitungszeit, auferlegt.
Dass die angebotenen Stellen dem Kläger nicht zusagen, zumal eine 2821 km von seinem Wohnort liegt, stößt beim Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 23. März 2018 auf Sympathie. Doch obliegt dem Arbeitgeber nach dem Gesetz lediglich, ihm nach dem Gesundungsurlaub eine geeignete Stelle anzubieten. Weil der Arbeitgeber dem Kläger gesetzeskonform kündigte, nachdem er keine der angebotenen Stellen antrat, war die Klage abzuweisen.
Der klagende Arbeitnehmer belegte, dass der Arbeitgeber ihn als für Bürotätigkeiten geeignet einstufte und die Behinderung berücksichtigte. Er konnte jedoch nicht beweisen, dass ihm keine passende Stelle angeboten wurde. Soweit er eine Stelle begehrte, die ihm unbekannte IT-Kenntnise erfordert, urteilte das Gericht, dass das ADA-Gesetz dem Arbeitgeber keine Schulungspflicht, sondern höchstens eine Einarbeitungszeit, auferlegt.
Dass die angebotenen Stellen dem Kläger nicht zusagen, zumal eine 2821 km von seinem Wohnort liegt, stößt beim Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 23. März 2018 auf Sympathie. Doch obliegt dem Arbeitgeber nach dem Gesetz lediglich, ihm nach dem Gesundungsurlaub eine geeignete Stelle anzubieten. Weil der Arbeitgeber dem Kläger gesetzeskonform kündigte, nachdem er keine der angebotenen Stellen antrat, war die Klage abzuweisen.