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Sonntag, den 25. März 2018

Rückkehr nach Arbeitsunfall: Neue Stelle 2821 km entfernt  

.   Bedenken ruft beim Gericht das Stellenangebot an einen nach einem Arbeitsunfall lange ausgeschiedenen Flugzeugmechaniker her­vor, weil der Arbeitsplatz 2821 km entfernt liegt. Doch ist der Revisions­be­schluss nach dem Behindertenschutzgesetz in John Martinez v. American Airlines Inc. für Ar­beit­ge­ber und -nehmer lehrreich. In Chicago verzeichnet er die ge­setz­li­chen Anfor­de­run­gen des Americans with Disabilities Act,, wenn ein Unfall jah­re­lan­ge Ope­ra­ti­o­nen, Behinderung und eingeschränkte Arbeits­fä­higkeit aus­löst: To prove a fai­lu­re to accommodate claim, Martinez had to show that: (1) he was a qualified indi­vi­du­al with a disability, (2) American was aware of his disability, and (3) American fai­led to reasonably accommodate his disability.

Der klagende Arbeitnehmer belegte, dass der Arbeitgeber ihn als für Bü­ro­tä­tig­kei­ten geeignet einstufte und die Behinderung berücksichtigte. Er konnte je­doch nicht beweisen, dass ihm keine passende Stelle angeboten wurde. So­weit er eine Stelle begehrte, die ihm unbekannte IT-Kenntnise erfordert, ur­teil­te das Ge­richt, dass das ADA-Gesetz dem Arbeitgeber keine Schu­lungs­pflicht, son­dern höch­stens eine Einarbeitungszeit, auferlegt.

Dass die angebotenen Stellen dem Kläger nicht zusagen, zumal eine 2821 km von seinem Wohnort liegt, stößt beim Bundesberufungsgericht des siebten Be­zirks der USA am 23. März 2018 auf Sympathie. Doch obliegt dem Arbeit­ge­ber nach dem Gesetz lediglich, ihm nach dem Gesundungsurlaub eine ge­eig­nete Stelle anzu­bie­ten. Weil der Ar­beit­geber dem Kläger gesetzeskonform kün­digte, nachdem er keine der angebotenen Stellen antrat, war die Klage ab­zu­weisen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.