Der klagende Arbeitnehmer belegte, dass der Arbeitgeber ihn als für Bürotätigkeiten geeignet einstufte und die Behinderung berücksichtigte. Er konnte jedoch nicht beweisen, dass ihm keine passende Stelle angeboten wurde. Soweit er eine Stelle begehrte, die ihm unbekannte IT-Kenntnise erfordert, urteilte das Gericht, dass das ADA-Gesetz dem Arbeitgeber keine Schulungspflicht, sondern höchstens eine Einarbeitungszeit, auferlegt.
Dass die angebotenen Stellen dem Kläger nicht zusagen, zumal eine 2821 km von seinem Wohnort liegt, stößt beim Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 23. März 2018 auf Sympathie. Doch obliegt dem Arbeitgeber nach dem Gesetz lediglich, ihm nach dem Gesundungsurlaub eine geeignete Stelle anzubieten. Weil der Arbeitgeber dem Kläger gesetzeskonform kündigte, nachdem er keine der angebotenen Stellen antrat, war die Klage abzuweisen.