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Donnerstag, den 29. März 2018

Kein Recht am eigenen Leben: Dokumentarfilm  

.   Docudrama-Filmer inszenierten Hollywood und wid­me­ten einem Star einen Abschnitt, gegen den dieser mit einer Klage auf Scha­dens­er­satz mangels vorheriger Erlaubnis und Vergütung vorging. Beides sei üb­lich, und der Mangel verletze zahlreiche Rechte, die ihr höchst­persönlich zu­stün­den. Das Ur­teil vom 26. März 2018 in Olivia de Havilland v. FX Net­works LLC be­rück­sich­tigt die Einrede der Filmemacher, die Klage sei we­gen des ver­fas­sungs­widri­gen Ein­griffs in ihre Meinungs-, Kunst- und Re­de­frei­heit nach dem er­sten Ver­fas­sungs­zusatz unzulässig und im Rahmen eines kos­ten­sen­ken­den, verkürzten SLAPP-Prozesses abzuweisen:
Authors write books. Filmmakers make films. Playwrights craft plays. And television wri­ters, directors, and producers create te­le­vi­sion shows and put them on the air -- or, in these modern times, online. The First Amendment protects these expressive works and the free spe­ech rights of their creators. Some of these works are fic­tion. Some are factual. And some are a combination of fact and fic­ti­on. That these creative works generate income for their creators does not di­mi­nish their constitutional protection. The First Amendment does not re­qui­re au­thors, film­ma­kers, play­wrights, and television pro­du­cers to pro­vide their creations to the pub­lic at no charge.
Das einzelstaatliche Berufungsgericht des zweiten Bezirks Kaliforniens wies die Klage ab, denn Bücher, Fernsehprogramme, Schauspiele und Filme, gleich ob sie dokumentieren oder kreativ fantasieren, stehen unter dem Schutz des First Amendment. Ob sie den Kreativen Einkünfte verschaffen oder nicht, ist dabei be­lang­los. Die Verfassung zwingt sie nicht, von Personen eine Zu­stim­mung ein­zu­holen, denn niemand ist Eigentümer seiner Lebensgeschichte. Deshalb hat keine Person ein Recht, die eigene Darstellung zu kon­trol­lie­ren, vor­zu­schrei­ben, zu erlauben oder zu verbieten, erklärte das Gericht mit einer um­strit­te­nen, aber gut mit Nachweisen belegten Begründung von 38 Seiten Länge.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.