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Samstag, den 31. März 2018

Datenzugriffs-Hintertür im Haushaltsgesetz  

.   Der harmlos klingende Consolidated Appropriations Act, das am 23. März 2018 von Trump in Kraft gesetzte Haushaltsgesetz des US-Bundes, ent­hält eine gefährliche Hintertür im eingebetteten CLOUD Act. Unter Umgehung der verfassungsgebotenen Bestimmungen über die Einholung eines richter­li­chen Durch­suchungsbeschlusses nach dem Vierten Verfassungszusatz dürfen US-Strafverfolger nun Zugriff auf Daten von Onlinediensten fordern und aus­län­di­sche Behörden zu in den USA unzulässigen Durchsuchungen ver­an­las­sen.

Außerdem wird das Recht der Dienstleister eingeschränkt, die Identitäten und den Datenschutz ihrer Kunden zu verteidigen. Im Gegenteil, sie werden zur Spei­che­rung und Offenlegung verpflichtet. Wie das Gesetz in der Praxis wirkt, wird sich zeigen. On­li­ne­dienstleister können die neuen Pflichten als Entlastung an­se­hen, weil ihnen die Motivation genommen wird, den Datenschutz und ihre Kun­den gegen staat­li­che Eingriffe zu verteidigen. Kritisch sieht es die Electronic Fron­ti­er Founda­ti­on in Ruiz, A New Backdoor Around the Fourth Amendment: The CLOUD Act.

Der ebenfalls in das Haushaltsgesetz eingebettete Allow States and Victims to Fight Online Sex Trafficking Act, kurz FOSTA Act genannt, verfolgt die Unterbin­dung von Menschenhandel und -missbrauch, allerdings mit schwam­mi­gen De­fi­ni­tionen, die zur straf- und zivilrechtlichen Verfolgung von Onlineforen füh­ren sollen. Bisher genossen Onlinedienstleister eine absolute Haftungs­im­mu­ni­tät für Beiträge Dritter nach §230 Communications Decency Act, sie­he auch mit Bei­spie­len Kochinke, Länderreport USA, Kommunikation & Recht, 2018, 163-165. Jetzt haf­ten sie rückwirkend für eigene Handlungen und die von Dritten ent­we­der als Tä­ter oder als Verschwörer.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.