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Freitag, den 06. April 2018

Haftungsausschluss auf verlorener Webseite  

.   In Morgantown Machine & Hydraulic v. American Piping Products, Inc. gab es neben Warenmängeln mehrere Vertragsrechts­fra­gen, die am 5. April 2019 beurteilt wurden und im Ergebnis einfach zu­sam­men­zu­fas­sen sind. Ein Warenangebot wurde erst nach seiner Frist angenom­men, es ver­weist auf externe AGB, die auf einer Webseite angebotenen AGB waren im Pro­zess unauffindbar, die AGB schließen die Haftung für kon­klu­den­te Ge­währ­leis­tung und Ne­ben­pflichten als implied Warranty aus, und sie bestimmen einen dem Kläger missliebigen Gerichtsstand.

In St. Louis lehrt das Bundesberufungsgericht in seiner Beschluss­be­grün­dung, dass (a) die Rüge der Unauffindbarkeit nicht greift, weil sie nicht auf den Zeit­punkt des Vertragsschlusses abstellt; (b) externe AGB zulässig sind, weil ein Con­tract aus vielen getrennten Teilen bestehen darf; (c) die Un­wirk­samkeit des Haf­tungs­ausschlusses nicht einmal behauptet wird; (d) die A­nnah­me aus­drück­lich auf das Angebot verweist und ihrer­seits als Gegen­an­ge­bot angenommen wurde, womit auch der Verweis auf die externen AGB wieder auflebte, und somit (e) der gewählte Ge­richtsstand ebenso wie der Haftungs­ausschluss gilt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.