Haftungsausschluss auf verlorener Webseite
CK • Washington. In Morgantown Machine & Hydraulic v. American Piping Products, Inc. gab es neben Warenmängeln mehrere Vertragsrechtsfragen, die am 5. April 2019 beurteilt wurden und im Ergebnis einfach zusammenzufassen sind. Ein Warenangebot wurde erst nach seiner Frist angenommen, es verweist auf externe AGB, die auf einer Webseite angebotenen AGB waren im Prozess unauffindbar, die AGB schließen die Haftung für konkludente Gewährleistung und Nebenpflichten als implied Warranty aus, und sie bestimmen einen dem Kläger missliebigen Gerichtsstand.
In St. Louis lehrt das Bundesberufungsgericht in seiner Beschlussbegründung, dass (a) die Rüge der Unauffindbarkeit nicht greift, weil sie nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellt; (b) externe AGB zulässig sind, weil ein Contract aus vielen getrennten Teilen bestehen darf; (c) die Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses nicht einmal behauptet wird; (d) die Annahme ausdrücklich auf das Angebot verweist und ihrerseits als Gegenangebot angenommen wurde, womit auch der Verweis auf die externen AGB wieder auflebte, und somit (e) der gewählte Gerichtsstand ebenso wie der Haftungsausschluss gilt.
In St. Louis lehrt das Bundesberufungsgericht in seiner Beschlussbegründung, dass (a) die Rüge der Unauffindbarkeit nicht greift, weil sie nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellt; (b) externe AGB zulässig sind, weil ein Contract aus vielen getrennten Teilen bestehen darf; (c) die Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses nicht einmal behauptet wird; (d) die Annahme ausdrücklich auf das Angebot verweist und ihrerseits als Gegenangebot angenommen wurde, womit auch der Verweis auf die externen AGB wieder auflebte, und somit (e) der gewählte Gerichtsstand ebenso wie der Haftungsausschluss gilt.