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Mittwoch, den 11. April 2018

Die Stillhalte-Vereinbarung im amerikanischen Recht  

.   Ein Standstill Agreement empfiehlt sich, wenn Vertrags­par­tei­en das Kriegsbeil ausgegraben haben und doch die Absicht besteht, noch einmal außerhalb des gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Ver­fah­rens über eine Streitbeilegung zu verhandeln. Wenn der Vertrag das Schieds­ver­fahren vor­sieht, ist es auch noch nach der Mitteilung der beabsichtigten Einreichung möglich.

Der Zweck des Standstill Agreement besteht darin, die Grundregeln für die Ver­hand­lun­gen klarzustellen. Dazu gehört die Festlegung der Stillhaltefrist, der Nicht­ver­zicht auf Rechte und Ansprüche sowie Einreden und Einwendungen, die Wirkung der Zeitverstreichung auf Verjährungs- und ähnliche Fristen wie nach dem Laches-Grundsatz des amerikanischen Rechts, der Verzicht auf die Ein­rei­chung von Klagen oder Schiedsanträgen, die Festlegung des Ver­hand­lungs­or­tes und die Teilung der am Verhandlungsort entstehenden Kosten.

Wichtig ist auch die Berücksichtigung der Beweisregel Rule 408 Federal Rules of Evi­den­ce, nach der die Aussagen im Rahmen der Vergleichsverhandlun­gen nicht als Be­wei­se in etwaige Verfahren eingebracht werden dürfen, sofern sie nicht auf­grund anderer Bestimmungen verwertbar sind.

Natürlich ist auch an eine Geheimhaltungsverpflichtung und Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel für das Stillhalteabkommen zu denken, die wie andere übliche Vertragsbestimmungen auch in diesem Vertrag nicht fehlen dürfen.

Und was ist mit Dritten, die verbundene oder vergleichbare Ansprüche geltend machen, doch dem Standstill Agreement nicht beitreten? Das erinnert an den Sack Flöhe.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.