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Donnerstag, den 12. April 2018

Beweiswürdigung keine Aufgabe des Richters  

.   Wer die Berichte über US-Recht verfolgt, weiß, dass die Be­weis­würdigung im US-Prozess Sache der Geschworenen ist. Sie sprechen das Ver­dikt. Der Richter spricht das Urteil, nachdem das Verdikt geprüft wurde. Nur selten - und dies illustriert der Revisionsbeschluss um ein Käsegericht in Le­o­netti's Fro­zen Foods Inc. v. Crew Inc. anschaulich - darf der Richter die Beweise so wer­ten, dass es keine Unklarheiten gibt, die Geschworenen­prü­fung somit über­flüs­sig ist und ein Urteil allein aufgrund der Rechtslage er­ge­hen darf. Ansonsten darf der Richter Tatsachen nur würdigen, wenn es kein Jury-Prozess ist, bei­spielsweise nach Equity-Klagen.

Für einen potentiellen Großkunden entwickelte die Klägerin ein Käsegericht zur Perfektion, bis sie eine Absage erhielt, die sie auf eine fehlgeleitete EMail ihres zwischengeschaltenen Maklers zurückführte. Sie schlug vor, das Ex­klu­sivgericht auch dem Konkurrenten des beabsichtigten Abnehmers vorzu­stel­len. Es sei nur ein Witz und ein Versehen gewesen, meinte der beklagte Makler, doch die Klage folgte.

Der Richter entschied gegen die Klägerin aufgrund der Aussage, das Produkt wä­re nicht ausgereift gewesen. Die Revision rügte ihn am 11. März 2018 deut­lich. Wi­der­sprüchliche Aussagen und andere Beweise hätte der Richter entweder ig­no­riert oder gewürdigt. Die Akte sei voll von Tatsachenfragen, die sich unter­schied­lich würdigen ließen; dies sei Sache der Jury, und der Richter habe ihr nicht vorgreifen dürfen. Die Zurückweisung verwundert nicht, denn die Aufga­ben­verteilung ist im Common Law seit 1066 klar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.