Für einen potentiellen Großkunden entwickelte die Klägerin ein Käsegericht zur Perfektion, bis sie eine Absage erhielt, die sie auf eine fehlgeleitete EMail ihres zwischengeschaltenen Maklers zurückführte. Sie schlug vor, das Exklusivgericht auch dem Konkurrenten des beabsichtigten Abnehmers vorzustellen. Es sei nur ein Witz und ein Versehen gewesen, meinte der beklagte Makler, doch die Klage folgte.
Der Richter entschied gegen die Klägerin aufgrund der Aussage, das Produkt wäre nicht ausgereift gewesen. Die Revision rügte ihn am 11. März 2018 deutlich. Widersprüchliche Aussagen und andere Beweise hätte der Richter entweder ignoriert oder gewürdigt. Die Akte sei voll von Tatsachenfragen, die sich unterschiedlich würdigen ließen; dies sei Sache der Jury, und der Richter habe ihr nicht vorgreifen dürfen. Die Zurückweisung verwundert nicht, denn die Aufgabenverteilung ist im Common Law seit 1066 klar.