Beweiswürdigung keine Aufgabe des Richters
CK • Washington. Wer die Berichte über US-Recht verfolgt, weiß, dass die Beweiswürdigung im US-Prozess Sache der Geschworenen ist. Sie sprechen das Verdikt. Der Richter spricht das Urteil, nachdem das Verdikt geprüft wurde. Nur selten - und dies illustriert der Revisionsbeschluss um ein Käsegericht in Leonetti's Frozen Foods Inc. v. Crew Inc. anschaulich - darf der Richter die Beweise so werten, dass es keine Unklarheiten gibt, die Geschworenenprüfung somit überflüssig ist und ein Urteil allein aufgrund der Rechtslage ergehen darf. Ansonsten darf der Richter Tatsachen nur würdigen, wenn es kein Jury-Prozess ist, beispielsweise nach Equity-Klagen.
Für einen potentiellen Großkunden entwickelte die Klägerin ein Käsegericht zur Perfektion, bis sie eine Absage erhielt, die sie auf eine fehlgeleitete EMail ihres zwischengeschaltenen Maklers zurückführte. Sie schlug vor, das Exklusivgericht auch dem Konkurrenten des beabsichtigten Abnehmers vorzustellen. Es sei nur ein Witz und ein Versehen gewesen, meinte der beklagte Makler, doch die Klage folgte.
Der Richter entschied gegen die Klägerin aufgrund der Aussage, das Produkt wäre nicht ausgereift gewesen. Die Revision rügte ihn am 11. März 2018 deutlich. Widersprüchliche Aussagen und andere Beweise hätte der Richter entweder ignoriert oder gewürdigt. Die Akte sei voll von Tatsachenfragen, die sich unterschiedlich würdigen ließen; dies sei Sache der Jury, und der Richter habe ihr nicht vorgreifen dürfen. Die Zurückweisung verwundert nicht, denn die Aufgabenverteilung ist im Common Law seit 1066 klar.
Für einen potentiellen Großkunden entwickelte die Klägerin ein Käsegericht zur Perfektion, bis sie eine Absage erhielt, die sie auf eine fehlgeleitete EMail ihres zwischengeschaltenen Maklers zurückführte. Sie schlug vor, das Exklusivgericht auch dem Konkurrenten des beabsichtigten Abnehmers vorzustellen. Es sei nur ein Witz und ein Versehen gewesen, meinte der beklagte Makler, doch die Klage folgte.
Der Richter entschied gegen die Klägerin aufgrund der Aussage, das Produkt wäre nicht ausgereift gewesen. Die Revision rügte ihn am 11. März 2018 deutlich. Widersprüchliche Aussagen und andere Beweise hätte der Richter entweder ignoriert oder gewürdigt. Die Akte sei voll von Tatsachenfragen, die sich unterschiedlich würdigen ließen; dies sei Sache der Jury, und der Richter habe ihr nicht vorgreifen dürfen. Die Zurückweisung verwundert nicht, denn die Aufgabenverteilung ist im Common Law seit 1066 klar.