Meist sind amerikanische Rechtsanwälte bei der Formulierung von Verträgen auch in dieser Hinsicht vorsichtig, doch manche begehen denselben Fehler, den man sehr häufig in englischer Korrespondenz aus Deutschland mit amerikanischen Vertragsparteien sieht. Der Amerikaner meint, der Deutsche biete eine Leistung, zu der er fähig ist, an, und ahnt nicht, dass der Deutsche meint, er wolle etwas dürfen und die Leistung sei damit vereinbart. Ob das tatsächlich so ist, folgt nicht aus dem can, sondern dem may.
Vergleichbare Missverständnisse - oder auch schwerwiegende Rechtsfolgen - ergeben sich aus der unvorsichtigen Verwendung von Verben der Gegenwart und der Zukunft. Der amerikanische Anwalt darf Präsens und Futur einfach nicht gleichsetzen. Englische Korrespondenz aus Deutschland ist hingegen in dieser Beziehung sehr oft uneindeutig.
Als deutsch-amerikanischer Anwalt versteht man, was die deutschsprachige Seite wünscht, weil man mit der sprachlichen Eigenart und dem laxen Gebrauch vertraut ist, doch die rein amerikanischen Anwälte oder Vertragsparteien lesen Präsens - Wir machen das! - und verstehen Präsens, selbst wenn derselbe Text im Deutschen als auf die Zukunft gerichtet zu lesen ist.
Abschließend ist noch eine Umständlichkeit in englischen Verträgen aus Deutschland anzumerken. Das steht AB is entitled to …, wenn der Amerikaner AB may … erwartet. Das may drückt im Vertrag aus, dass AB zu etwas berechtigt ist.