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Freitag, den 13. April 2018

Kann und Darf: Fallstricke im Vertrag  

.   Can und may hatte die Washington Post verwechselt und da­mit Leserproteste provoziert: Man hat doch in der Grundschule gelernt, dass may nur für das Dür­fen steht, und can nur für die Fähigkeit, etwas zu tun. Die Zeitung steht aller­dings nicht allein. Diese Begriffe werden in den USA immer häufiger falsch verwendet. Ihre unvorsichtige Verwendung im US-Vertrag dürfte nicht nur tragische Auswirkungen entfalten, sie kann und tut es auch.

Meist sind amerikanische Rechtsanwälte bei der Formulierung von Verträgen auch in dieser Hinsicht vorsichtig, doch manche begehen denselben Fehler, den man sehr häufig in englischer Korrespondenz aus Deutschland mit ame­ri­ka­ni­schen Vertragsparteien sieht. Der Amerikaner meint, der Deutsche biete eine Leis­tung, zu der er fähig ist, an, und ahnt nicht, dass der Deutsche meint, er wol­le etwas dürfen und die Leistung sei damit vereinbart. Ob das tatsächlich so ist, folgt nicht aus dem can, sondern dem may.

Vergleichbare Missverständnisse - oder auch schwerwiegende Rechtsfolgen - er­geben sich aus der unvorsichtigen Verwendung von Verben der Gegenwart und der Zukunft. Der amerikanische Anwalt darf Präsens und Futur einfach nicht gleichsetzen. Englische Korrespondenz aus Deutschland ist hingegen in dieser Beziehung sehr oft uneindeutig.

Als deutsch-amerikanischer Anwalt versteht man, was die deutschsprachige Sei­te wünscht, weil man mit der sprachlichen Eigenart und dem la­xen Gebrauch ver­traut ist, doch die rein amerikanischen Anwälte oder Vertragspartei­en lesen Prä­sens - Wir machen das! - und verstehen Präsens, selbst wenn derselbe Text im Deutschen als auf die Zukunft gerichtet zu lesen ist.

Abschließend ist noch eine Umständlichkeit in englischen Verträgen aus Deutsch­land anzumerken. Das steht AB is entitled to …, wenn der Amerikaner AB may … erwartet. Das may drückt im Vertrag aus, dass AB zu etwas be­rech­tigt ist.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.