• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 15. April 2018

Hinterlegung beim Copyright Office: EBooks-Verordnung  

Wie kühl ist das EBook zu lagern? Wer darf es einsehen? Wer muss liefern?
.   Beim Copyright Office in Washington werden Werke nach dem Copyright Act eingetragen und hinterlegt. Zudem darf das Amt Werke an­fordern. Diese Regel erstreckt es auf EBooks. Eine neue Verordnung wird am 16. April 2019 unter dem Titel Mandatory Deposit of Electronic-Only Books ver­kün­det. Sie betrifft nur veröffentlichte und nicht zuerst gedruckte EBooks.

Das Amt würdigt und wertet in der Verkündung ausführlich die Anmerkungen der Öffentlichkeit, die nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz eintrafen. Es ent­schei­det wichtige rechtliche, technische und organisatorische Fragen und be­grün­det seine Regeln. Sie reichen von der Definition eines EBooks und der Auf­be­wah­rung in temperatur- und sonstig geschützten Rechnern bis zum ein­ge­schränk­ten Zu­griff auf gespeicherte Werke in Leseräumen zur Ver­ei­te­lung rechts­wi­dri­ger Kopien.

Das Amt beschafft sich über die gesetzliche Hinterlegungspflicht auf Abruf von Verlagen kostenlos einen Riesenbestand an literarischen und sonstigen Werken. Vor Jahrzehnten wollte es ihm auch teuerste Werke aus Deutschland einfügen. Die wissenschaftlichen Kleinstauflagen führten zu einem weltweit beachteten Mus­terprozess des Justizministeriums gegen einen sich sträu­ben­den deut­schen Verlag, für den der Verfasser eine Hinterlegung gegen Quittung vor­nahm, welche den vom Urheberrecht wenig begeisterten Richter veran­lass­te, die Klage wegen Erledigung abzuweisen. Somit liegt zur Extraterritoria­li­tät der amerika­ni­schen Hin­ter­legungspflicht noch kein abschließender Präzedenzfall vor.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.