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Sonntag, den 29. April 2018

Tierversuchsbelehrung vor Menschentest für Medikamente?

 
.   Ein klagender Wissenschaftsförderverein verlangt die Be­leh­rung mensch­li­cher Versuchskaninchen über bekannte Ergebnisse von Tier­ver­su­chen in clinical Trials, Ein Mitglied hätte bereits ein Kind im Ver­such ver­lo­ren, weil es nicht über Risiken aus Tierversuchsergebnissen un­ter­rich­tet worden sei.

Die bisherige Belehrung sei ohnehin umfassend, meinte ablehnend die Food and Drug Administration, und eine Sonderbelehrung über Medikamente im Ver­suchs­stadium sei mangels Schaden des Vereins nicht justiziabel. Am 27. Ap­ril 2018 entschied das Bundesgericht der Hauptstadt über die Klage des Ver­eins in Cen­ter for Responsible Science v. Gottlieb.

Die Urteilsbegründung erklärt die vorläufige Abweisung der Klage wegen man­geln­der Aktivlegitimation des Vereins, doch darf sie umformuliert neu er­ho­ben wer­den. Der Verein kann aktivlegitimiert sein, wenn er einen Schaden durch das Nichts­tun des Amts nachweist: [A]n organization must sub­stan­ti­ate its injury "by af­fi­davit or other specific evidence that a challenged statute or policy frus­tra­tes the organization's goals and requires the organization to expend re­sour­ces … [it] otherwise would spend in other ways." AaO 6.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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