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Sonntag, den 06. Mai 2018

Verschwörungsbeweis bei Produktfehlerverschleierung  

.   In USA v. Second Chance Body Armor Inc. erörtert das Bun­desgericht die Beweiszulässigkeit schriftlicher Erklärungen, die nach der Auf­deckung eines Produktfehlers eine Verschwörung zwischen Hersteller und Wei­ter­verarbeiter mit einer Schweigeprämie von $6 Mio. beweisen sollen. Der ange­botene Beweis kann Hörensagen darstellen, doch die USA als Kläger bieten Schrift­stücke des Management der beklagten Firmen nicht zum Beweis ihres Inhalts, sondern zum Beweis einer Belohnung für das Verschweigen des Fehlers an.

Am 3. Mai 2018 erklärte der United States District Court for the District of Colum­bi­a in Washington, DC, die anwendbaren Regeln des Bundesbeweisrechts in den Federal Rules of Evidence. Zunäst muss eine Verschwörung erkennbar sein, die ein gemeinsames Ziel verfolgt. Der fragliche Beweis muss zudem durch unab­hän­gige Beweise untermauert sein: [T]he statement … must be based at least in part "on some independent evidence of the conspiracy"--that is, on evidence other than the statements whose admissibility is in question. United States v. Ge­win, 471 F.3d at 201-02 (noting that Rule 801(d)(2)(E) applies equally in civil and criminal cases). AaO 2.

Die USA behaupten, dass EMails, Protokolle und weitere Beweise die Behaup­tung der Verschwörung bestätigen. Dazu gehört auch eine Geheimhaltungs­ver­ein­barung, Non-Disclosure Agreement, zwischen den Parteien und eine Ver­schlei­erung der Produktfehler bis zum Abschluss einer Rückrufaktion. Das Ge­richt akzeptiert dies lesenswert als stützenden Nachweis und lässt die an­ge­foch­te­nen Beweise vorläufig zu. Aber es behält sich eine abschließende Prüfung und Entscheidung im Prozess vor. Hauptziel der komplexen Beweisvorkeh­run­gen im US-Prozess ist die Vermeidung der Irreführung von Geschworenen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.