Am 8. Mai 2018 entschied in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA, dass die Anwendung der vertraglich zugesagten Kurse erfolgte und die Bank daher keinen Vertragsbruch begangen hatte. Die Kläger gingen auch nach dem Verbraucherbetrugsgesetz New Jersey Consumer Fraud Act vor - und leer aus. Ein Betrug könne zwar vorliegen, aber bei einer Unterlassung müsse auch der Vorsatz konkretisiert sein, um die Klage schlüssig zu machen. Daran fehlte es.
Am 8. Mai 2018 entschied in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA, dass die Anwendung der vertraglich zugesagten Kurse erfolgte und die Bank daher keinen Vertragsbruch begangen hatte. Die Kläger gingen auch nach dem Verbraucherbetrugsgesetz New Jersey Consumer Fraud Act vor - und leer aus. Ein Betrug könne zwar vorliegen, aber bei einer Unterlassung müsse auch der Vorsatz konkretisiert sein, um die Klage schlüssig zu machen. Daran fehlte es.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.