Unlautere Bankspesen im Auslandsverkehr haftungsfrei
CK • Washington. In MZL Capital Holdings Inc v. TD Bank NA hatte eine Bank in ihren Geschäftsbedingungen für den Auslandsverkehr die anwendbaren Wechselkurse, applicable Exchange Rate, versprochen, die sie Kunden nur auf Anfrage offenlegte. Die Kläger merkten, dass der angesetzte Kurs wesentlich von den veröffentlichten Kursen reputabler Geldanalysten abwichen, und verklagten die Bank wegen Täuschung auf Schadensersatz.
Am 8. Mai 2018 entschied in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA, dass die Anwendung der vertraglich zugesagten Kurse erfolgte und die Bank daher keinen Vertragsbruch begangen hatte. Die Kläger gingen auch nach dem Verbraucherbetrugsgesetz New Jersey Consumer Fraud Act vor - und leer aus. Ein Betrug könne zwar vorliegen, aber bei einer Unterlassung müsse auch der Vorsatz konkretisiert sein, um die Klage schlüssig zu machen. Daran fehlte es.
Am 8. Mai 2018 entschied in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA, dass die Anwendung der vertraglich zugesagten Kurse erfolgte und die Bank daher keinen Vertragsbruch begangen hatte. Die Kläger gingen auch nach dem Verbraucherbetrugsgesetz New Jersey Consumer Fraud Act vor - und leer aus. Ein Betrug könne zwar vorliegen, aber bei einer Unterlassung müsse auch der Vorsatz konkretisiert sein, um die Klage schlüssig zu machen. Daran fehlte es.