Anklage in Trumps Hexenjagd vom Gesetz gedeckt
CK • Washington. In USA v. Manafort verlor am 15. Mai 2018 der Vorstand der Trumpwahlkampagne seine Anfechtung der ihn betreffenden Anklage wegen krimineller Kooperation mit Russland und anderen Rechtsverletzungen. Er behauptete, die vom Justizministerium einberufene Mueller-Sonderermittlungsgruppe habe ihre Untersuchungs- und Anklagebefugnisse überschritten; die Einberufung sei auch teilweise rechtswidrig vage.
Das Bundesgericht der Hauptstadt verkündete einen 37-seitigen Beschluss, der gründlich prüft, ob die Untersuchung über rechtswidrige Beziehungen der Trump-Kampagne, der Zusammenwirkens der Kampagne und der russischen Regierung und des Einwirkens russischer Spionagegruppen rechtmäßig eingeleitet wurde und die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllt.
Der United States District Court for the District of Columbia in Washington, DC, gelangt lesenswert zum Ergebnis, dass die resultierende Strafanklage auf einer zulässigen Ermächtigung beruht und die angeblich vagen Aufgabenbeschreibungen der Sonderermittler in den gesetzlichen Rahmen der Verfolgung von Erkenntnissen über Eingriffe in und Behinderungen von strafrechtlichen Ermittlungen fallen. Trumps Vorwurf einer Hexenjagd trifft auf diese Anklage nicht zu.
Das Bundesgericht der Hauptstadt verkündete einen 37-seitigen Beschluss, der gründlich prüft, ob die Untersuchung über rechtswidrige Beziehungen der Trump-Kampagne, der Zusammenwirkens der Kampagne und der russischen Regierung und des Einwirkens russischer Spionagegruppen rechtmäßig eingeleitet wurde und die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllt.
Der United States District Court for the District of Columbia in Washington, DC, gelangt lesenswert zum Ergebnis, dass die resultierende Strafanklage auf einer zulässigen Ermächtigung beruht und die angeblich vagen Aufgabenbeschreibungen der Sonderermittler in den gesetzlichen Rahmen der Verfolgung von Erkenntnissen über Eingriffe in und Behinderungen von strafrechtlichen Ermittlungen fallen. Trumps Vorwurf einer Hexenjagd trifft auf diese Anklage nicht zu.