Zudem berichtete das Journal von einem eingestellten Ermittlungsverfahren gegen den Dienstleister, der mit seinem Gewinn Anwälte zur Betreuung seiner Kunden unterstützt. Er wandte sich mit einem Verleumdungsvorwurf gegen das Journal. Dieses beantragte die Abweisung der Klage im Schnellverfahren nach dem Anti-SLAPP-Gesetz, das die Meiungs- und Pressefreiheit vor kostenträchtigen Prozessen schützt. Diesen Antrag lehnte das Bundesgericht der Hauptstadt am 16. Mai 2018 ab. Er setzt mit der Beweislastumkehr zugunsten der Presse hohe Hürden, die das Journal nicht nehmen konnte.
Andererseits konnte das Journal eine Abweisung wegen Unschlüssigkeit als Dismissal without Prejudice erreichen, weil der Kläger keine Belege zur Untermauerung der Falschheit der Berichterstattung vorgelegt hatte. Er darf die Klage erneut erheben und sollte dann die vom Gericht ausführlich erörterten Nachweise über behauptete Fehler vorlegen. Außerdem müsste er zur Schlüssigkeit beweisen, dass die Falschberichterstattung mit böswilliger Verleumdungsabsicht geschah.