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Donnerstag, den 24. Mai 2018

DSGVO: Prozessakten sind öffentlich - Ihre Daten auch  

Bekommt Busfahrer Smith, 66, wohnhaft Shits Creek, diabeteskrank, sein Recht?
CK
Der Mandant mag die Datenverarbeitungserklärung des Rechts­an­walts lesen und denken, seine Daten blieben geschützt. Der An­walt schützt sie mit dem Anwaltsgeheimnis, aber vor Behör­den und Ge­richten muss er sie natürlich nennen. Haben die beiden auch einen Vorgang in den USA, wo der Mandant so erfolgreich ist, be­dacht?

Gerichtsakten sind ebenso wie Behördenakten für jedermann einsehbar, wenn nicht ausnahmsweise Sondervorschriften greifen, beispielsweise manch­mal zum Opferschutz. Entweder greift der Öffentlichkeitsgrundsatz unmittelbar, und jeder darf die Akten begründungslos einsehen und über alles Gefundene be­rich­ten. Oder es gilt im Bund, dem Federal Government, der Freedom of In­for­ma­ti­on Act, und bei den Einzelstaaten Vergleichbares, wenn ein Verfahren vor einer Behörde abläuft.

Viele beabsichtigte Verwaltungsakte werden ebenso wie Verordnungsentwürfe der Öffentlichkeit nach dem Administrative Procedures Act im Federal Re­gis­ter oder einem sonstigen Anzeiger vorgelegt. Ob Busfahrer Bernie Smith, 66, 220 Pfund, wohnhaft Shits Creek und diabeteskrank, eine Befreiung nach dem Füh­rer­scheingesetz erhält, erfährt also jeder.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.