Einzelfallgesetz gegen russischen Virenschützer beurteilt
CK • Washington. Verfassungsbedenken gegen ein Einzelfallgesetz sowie eine vorher erlassene Dienstanweisung mit dem Verbot des Einsatzes seiner Virenschutzsoftware in der Bundesverwaltung meldete ein russischer Antivirenanbieter an. Ob eine verfassungswidrige Bill of Attainder als Strafmaßnahme vorliege, untersuchte das Bundesgericht der Hauptstadt in seinem Urteil vom 30. Mai 2018 in Kaspersky Lab. Inc. v. United States of America.
Das Gericht in Washington, DC, subsumierte mit ausführlicher und lesenswerter Erörterung die dem Gesetz und der Anweisung unter dem Lichte des Verfassungsverbots von Einzelfallstrafgesetzen, des Verwaltungsverfahrensrechts nach dem Administrative Procedures Act und der Prozessmaxime der notwendigen Aktivlegitimation zugrundeliegenden Tatsachen mit dem Ergebnis, dass die erste Klage wegen der gerügten Verfassungsverletzung unschlüssig sei und die zweite Klage gegen die Dienstanweisung mangels jeglicher rechtlichen Abhilfeaussicht einer Aktivlegitimation entbehre.
Das Gericht in Washington, DC, subsumierte mit ausführlicher und lesenswerter Erörterung die dem Gesetz und der Anweisung unter dem Lichte des Verfassungsverbots von Einzelfallstrafgesetzen, des Verwaltungsverfahrensrechts nach dem Administrative Procedures Act und der Prozessmaxime der notwendigen Aktivlegitimation zugrundeliegenden Tatsachen mit dem Ergebnis, dass die erste Klage wegen der gerügten Verfassungsverletzung unschlüssig sei und die zweite Klage gegen die Dienstanweisung mangels jeglicher rechtlichen Abhilfeaussicht einer Aktivlegitimation entbehre.