DDR-Enteignung in der USA-Revision
CK • Washington. Die Bundesrepublik Deutschland verklagte eine Amerikanerin vor dem Bundesgericht in Washington, DC, wegen einer Enteignung durch die Deutsche Demokratische Republik im Glauben, die Enteignungsausnahme von der Staatsimmunität greife, um die sachliche Zuständigkeit des US-Gerichts zu begründen. Die BRD hatte bereits eine Entschädigung gewährt, doch die Klägerin hielt diese für unzureichend, weil sie nicht dem Freundschaftsvertrag zwischen beiden Staaten entspräche. Die Revision entschied am 1. Juni 2018 im Fall Schubarth v. Federal Republic of Germany:
Der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, oft als zweithöchstes Gericht der USA eingeschätzt, weist das Untergericht an, diesen mit Blick auf die Qualifizierung der GmbH als Bundesbehörde und ihre gewerblichen Tätigkeiten im Bereich der Vermarktung ehemals enteigneten Grundbesitzes in den Vereinigten Staaten weiter zu erforschen. Ob diese Tätigkeiten für die FSIA-Ausnahme der commercial Activity nach 28 USC §1605(a)(3) ausreichen, beurteilt es daher nicht.
Following our holding in de Csepel v. Republic of Hungary, a foreign state is immune to claims for the expropriation of property not present in the United States, and Schubarth does not dispute that the Estate is located abroad or that Germany is the foreign state itself. See 859 F.3d 1094, 1107 (D.C. Cir. 2017). Therefore, the District Court properly concluded U.S. courts cannot exercise subject matter jurisdiction over Schubarth's claims against Germany pursuant to the FSIA's expropriation exception.Während das US-Gericht seine Gerichtsbarkeit nicht über die BRD ausüben darf, weil die behauptete Enteignung keine in den USA belegene Sache betrifft und die BRD ein ausländischer Souverän nach dem Foreign Sovereign Immunities Act ist, fehlt dem Gericht für etwaige Ausnahmen nach dem FSIA in Bezug auf die mitbeklagte Bodenverwertungs- und -Verwaltungs GmbH zur Beurteilung ein hinreichender Sachverhalt.
Der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, oft als zweithöchstes Gericht der USA eingeschätzt, weist das Untergericht an, diesen mit Blick auf die Qualifizierung der GmbH als Bundesbehörde und ihre gewerblichen Tätigkeiten im Bereich der Vermarktung ehemals enteigneten Grundbesitzes in den Vereinigten Staaten weiter zu erforschen. Ob diese Tätigkeiten für die FSIA-Ausnahme der commercial Activity nach 28 USC §1605(a)(3) ausreichen, beurteilt es daher nicht.