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Samstag, den 02. Juni 2018

DDR-Enteignung in der USA-Revision  

.   Die Bundesrepublik Deutschland verklagte eine Ameri­ka­nerin vor dem Bundesgericht in Washington, DC, wegen einer Enteignung durch die Deutsche Demokratische Republik im Glauben, die Enteig­nungs­aus­nahme von der Staatsimmunität greife, um die sachliche Zuständigkeit des US-Gerichts zu begründen. Die BRD hatte bereits eine Entschädigung ge­währt, doch die Klä­gerin hielt diese für unzureichend, weil sie nicht dem Freund­schafts­vertrag zwi­schen beiden Staaten entspräche. Die Revision ent­schied am 1. Juni 2018 im Fall Schu­barth v. Federal Republic of Germany:
Following our holding in de Csepel v. Republic of Hungary, a for­eign sta­te is immune to claims for the expropriation of property not pre­sent in the United States, and Schubarth does not dispute that the Es­ta­te is located abroad or that Germany is the foreign sta­te itself. See 859 F.3d 1094, 1107 (D.C. Cir. 2017). Therefore, the Dis­trict Court pro­perly con­cluded U.S. courts cannot exercise subject matter juris­dic­ti­on over Schu­barth's claims against Germany pursuant to the FSIA's expro­pri­ati­on exception.
Während das US-Gericht seine Gerichtsbarkeit nicht über die BRD ausüben darf, weil die behauptete Enteignung keine in den USA belegene Sache betrifft und die BRD ein ausländischer Souverän nach dem Foreign Sovereign Immu­ni­ties Act ist, fehlt dem Gericht für etwaige Ausnahmen nach dem FSIA in Be­zug auf die mit­be­klagte Bodenverwertungs- und -Verwaltungs GmbH zur Be­ur­tei­lung ein hinrei­chen­der Sachverhalt.

Der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, oft als zweit­höchstes Gericht der USA eingeschätzt, weist das Untergericht an, diesen mit Blick auf die Qualifizierung der GmbH als Bundesbehörde und ihre ge­werb­lichen Tä­tig­kei­ten im Bereich der Vermarktung ehemals enteigneten Grund­be­sit­zes in den Vereinigten Staaten weiter zu erforschen. Ob diese Tä­tig­keiten für die FSIA-Aus­nah­me der commercial Activity nach 28 USC §1605(a)(3) aus­rei­chen, beurteilt es daher nicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.