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Samstag, den 09. Juni 2018

Kostentragungsregel im amerikanischen Lizenzvertrag  

.   Frage: Unser Kunde meint, die Kostentragungsregel in un­serer Lizenz sei un­üb­lich: Die Klausel lässt jede Partei unabhängig vom Aus­gang eines Verfahrens ihre eigenen Kosten tragen. Entweder müsse der Ver­lie­rer alle Kosten erstatten oder das Gericht verteile die Kostentragung nach seinem Er­mes­sen, schreibt der Kunde.

Antwort: Die Kostentragungsregel ist bei Nichtmassensoftware eher üblich und entspricht der traditionellen Regel im amerikanischen Recht, der Com­mon-Law Regel der sogenannten American Rules of Costs. Der Kunde hat mit den beiden Alternativen nicht Unrecht. Sie sind ebenfalls üblich.

Bedenken Sie, dass in den USA die Kosten eines Prozesses oder Schieds­ver­fah­rens schnell sechsstellige Beträge auf jeder Seite ausmachen können - un­ab­hängig vom Streitwert -, weshalb ich die Lizenzlösung für gerechter halte. Je­de Partei entscheidet selbst, wie intensiv und zu welchen Kosten sie ein Ver­fah­ren betreiben will, soweit sie darauf Einfluss hat.

Wenn eine Seite eine Kanzlei mit einem Durchschnittsstundensatz von $500 einschaltet und die Zahl der beteiligten Anwälte auf drei beschränkt, und die andere eine mit einem Satz von $1000 und zehn beteiligten Anwälten enga­giert, wird die Risikoabwägung deutlicher. Mir erscheint es fairer, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Zudem nimmt diese Lösung Sammelklage­an­wälten, die auf Erfolgsbasis arbeiten und neben dem Ersatz des eigent­li­chen Schadens Straf­scha­densersatz, punitive Damages, und Schmerzensgeld for­dern, den Anreiz zu kla­gen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.