Interne Korruptions-Compliance-Verfahren offengelegt
CK • Washington. In 100Reporters LLC v. U.S. Department of Justice, Siemens AG, Theo Waigel erhielten Journalisten Einsicht in Teile der internen Vorkehrungen eines der Korruption überführten Unternehmens, das sich zur jahrelangen Einschaltung eines externen Aufsichtsführers, Monitor, verpflichtet hatte. Die Journalisten verlangten nach dem Freedom of Information Act vom Justizministerium Einsicht in die Monitor-Berichte und gewann am 13. Juni 2018 mehr, als das Ministerium freigeben wollte.
Nach dem Gesetz gelten einerseits eine Vermutung der Freigabepflicht für amtliche Akten, andererseits neun Ausnahmen, die hier unter anderem Geschäftsgeheimnisse, Mitarbeiterdaten und Daten des Monitor-Teams betreffen: FOIA mandates release of properly requested federal agency records, unless the materials fall squarely within one of nine statutory exemptions.
Die Beweislast trifft das Ministerium und Ausnahmen sind eng auszulegen: [E]xemptions from disclosure must be narrowly construed … and conclusory and generalized allegations of exemptions are unacceptable. Hier hatte das Ministerium die Schranke der engen Auslegung ignoriert, und sowie einige als Geschäftsgeheimnisse bezeichnete Daten als auch weitere sind freizugeben, beschreibt das Bundesgericht der Hauptstadt in seiner 61-seitigen lehrreichen Begründung.
Nach dem Gesetz gelten einerseits eine Vermutung der Freigabepflicht für amtliche Akten, andererseits neun Ausnahmen, die hier unter anderem Geschäftsgeheimnisse, Mitarbeiterdaten und Daten des Monitor-Teams betreffen: FOIA mandates release of properly requested federal agency records, unless the materials fall squarely within one of nine statutory exemptions.
Die Beweislast trifft das Ministerium und Ausnahmen sind eng auszulegen: [E]xemptions from disclosure must be narrowly construed … and conclusory and generalized allegations of exemptions are unacceptable. Hier hatte das Ministerium die Schranke der engen Auslegung ignoriert, und sowie einige als Geschäftsgeheimnisse bezeichnete Daten als auch weitere sind freizugeben, beschreibt das Bundesgericht der Hauptstadt in seiner 61-seitigen lehrreichen Begründung.