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Donnerstag, den 21. Juni 2018

Entfernen von Foto-Metadaten im Urheberrecht  

Foto Metadaten Beispiel
.   In Fotodateien ver­bor­ge­ne Urheberdaten genießen Schutz nach dem Urheberrecht, doch liegt eine Ver­let­zung bereits bei einer automatischen Da­tei­op­timierung vor, die EXIF- und IPTC-Da­ten entfernt? In Stevens v. Corelogic Inc. war strittig, ob der Digital Mil­len­ni­um Co­pyright Act verletzt wird, wenn die Daten ver­schwinden, doch der Optimierer keine Ver­letzung durch die erleichterte Streuung ge­schütz­ter Werke beabsichtigt oder diese erahnt. Die technischen Foto­da­ten sind wie auch sichtbare Wasserzei­chen oder Foto­gra­fen­daten geschützt.

Gegen ihre unerlaubte Entfernung wirkt 47 USC §1202(b). Er setzt ein sub­jek­tives Merkmal voraus, nämlich das Wissen und Wollen von Ver­let­zungs­fol­gen mit in­duce, enable, facilitate, or conceal weiterer Verletzungen, bei­spiels­weise durch unerlaubtes Kopieren, erklärte am 20. Juni 2018 ausführlich das Bundes­beru­fungs­gericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco.

Die subjektiven Merkmale konnte der klagende Immobilienfotograf nicht nach­weisen, selbst wenn er die Copyright Management Information-Ent­fer­nung be­wiesen hatte. Daher gewann der beklagte Lizenznehmer trotz der rechts­wi­dri­gen Optimierung der Fotos vor ihrer erlaubten Weitergabe auf Immobilien­web­seiten, von denen Dritte sie ohne Copyrightinformationen kopieren könnten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.