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Sonntag, den 08. Juli 2018

Kunstweiterverkauf: Droit de Suite im CRRA

 
5% vom Auktionshaus geht an Künstler
.   Anders als Rechtsordnungen, die ein Droit Moral kennen, schützt der bundesrechtliche Copyright Act kein dauerhaftes Recht von Künst­lern am Kunstwerk, doch das Recht Kaliforniens vermittelt manchen mit dem California Resale Royalties Act of 1976 einen Droit de Suite-An­spruch auf fünf Prozent des Wiederverkaufspreises, der in Chuck Close v. So­the­by's Inc. am 6. Juli 2018 geprüft wurde.

In San Francisco untersuchte das Bundesberufungsgericht des neunten Be­zirks der USA, ob das Bundesrecht das einzelstaatliche Recht durch eine Preemption bricht. Der Copyright Act geht einzelstaatlichem Recht vor, weil die Verfassung das so will. Jedoch darf älteres einzelstaatliches Recht weiter gelten, wenn es nicht das Bundesrecht aushöhlt oder unterminiert.

Nach seiner Beurteilung kann der CRRA-Anspruch bei einem Work of fine Art wie einem Gemälde wirksam den Weiterverkäufer verpflichten, vom erzielten Preis einen Teil an den Künstler abzuführen, der - anders als beispielsweise ein Mu­si­ker oder Fotograf für den Weiterverkauf in der Form von vergüteten Kopien - nicht bezahlt wird. Das Gesetz ist mit dem Bundesrecht vereinbar, entschied der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit. Der An­spruch gilt nur nur für den Han­del in Kalifornien mit einem Wert von mehr als $999 und wäh­rend des Lebens des Künstlers sowie 20 weiterer Jahre.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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