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Samstag, den 14. Juli 2018

Gegen Verlust nach EMail- und Kontohack versichert?  

.   Ein Hersteller beauftragt einen Nachunternehmer in Chi­na und bezahlte ihn gegen EMail-Rechnung durch Überweisung. Nach einiger Zeit wies ihn per EMail ein Dritter, der sich als der Subunternehmer ausgab, an, we­gen angeblich veränderter Bankbestimmungen auf ein an­deres Konto zu über­weisen. Der Hersteller nahm vorsichtshalber Testtransfers vor und beglich dann höhere Rechnungen. Als er den Betrug erkannte, verlangte er erfolglos vom Ver­sicherer nach seiner Computer Fraud-Police Deckungsschutz.

Am 13. Juli 2018 gab ihm das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinatti recht. Im Fall American Tooling Center Inc. v. Travelers Ca­sual­ty & Surety Co. erklärt es die Regeln des Deckungsschutzes. Der Versicherte muss den Schaden und die Deckung durch die Police beweisen. Der Versicherer trägt die Beweislast für Deckungsausschlüsse, Exclusions of Coverage. Die Po­li­ce besagt: The Company will pay the Insured for the Insured’s direct loss of, or direct loss from damage to, Money, Securities and Other Property directly cau­sed by Com­puter Fraud.

Die Revision folgert, dass der Deckungsanspruch als direct loss aufgrund des vom Imitator begangenen computer fraudbesteht. Die Begründung erörtert lehrreich die Merkmale von Computerbetrug und Unmittelbarkeit sowie der Kausalverbindung zum Schaden anhand zahlreicher Präzedenzfälle aus den ganzen USA. Abschließend legt sie dar, wieso keine von drei Deckungsaus­schlüssen der Police greift und den Versicherer entlastet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.