Fair Use
In American Society for Testing v. Public.Resource.Org Inc. lag diese Frage der Revision vor. Ein gemeinnütziger Verein kopierte, kommentierte und verbreitete unentgeltlich die Normen einiger Verbände. Ein Verband verklagte ihn, denn die Norm sei zwar gesetzlich als verbindlich zitiert, doch das Urheberrecht bestehe weiter, und eine Verbreitung durch Dritte ohne Lizenz sei rechtswidrig. Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks verkündete eine lehrreiche Entscheidung, aber es ging der Hauptfrage aus dem Weg, indem es einerseits annahm, dass ein Urheberrechtsschutz vorliege, andererseits die Fair Use-Ausnahme wirken könne.
Zuerst erklärte es, dass es nicht auf die verfassungsrechtliche Argumente des Beklagten eingehen würde, er fördere die Meinungsfreiheit durch einen verbesserten Zugang zu verbindlichen Regeln. Wenn eine Lösung im Gesetz zu finden sei, sei das Grundrecht nicht zu prüfen. Das Gesetz enthalte eine ausführliche Regelung für die rechtmäßge Nutzung fremder Werke durch die Fair Use-Vorschrift. Diese habe das Untergericht unzureichend geprüft, als es für den Kläger urteilte. Die Revionsbegründung erörtert detailliert die Fakten, die unter die Merkmale von Fair Use einzuordnen seien, und übertragt dem Untergericht die Subsumtion.
Die für Industrieverbände und die Öffentlichkeit bedeutsame Frage bleibt damit zunächst ungeklürt. Bei jedem Zitat und Sachverhalt muss eigens geprüft werden, weil das Gericht keine grundsätzliche und allgemein anwendbare Lösung verkündet.