Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA entschied nach Prüfung der Kartellgesetzes, dass die Kläger ohne rechtswidrigen Zwang Vertragsbedingungen annahmen, die ihnen die Bekleidung vorschreiben ebenso wie sie ihnen die Veröffentlichungsrechte und Persönlichkeitsrechte aus der Verwertung ihrer Auftritte nehmen.
Die Drohung der Vereine, ihnen die Mitwirkung bei einer Verweigerung des Latztragens zu versagen, stelle keinen haftungsauslösenden Zwang dar, entschied das Gericht neben der Beurteilung auch vertraglicher und markenrechtlicher Haftungsgründe. Allerdings dürfen die Kläger im Untergericht ihre Ansprüche nach Kartellrecht und aus unlauterem Wettbewerb neu formulieren.