×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 18. Aug. 2018

Abfindungserstattung als Klagebedingung: Tender Back

 
.   Die Klägerin in Jena McClellan v. Midwest Machining Inc. erhielt mit ihrer Kündigung eine Abfindung und verklagte dann ihre ehemalige Arbeitgeberin wegen Diskriminierung nach dem Pregnancy Dis­cri­mination Act und dem Equal Pay Act. Der Revisionsbeschluss vom 16. August 2018 aus Cincinatti ist lehrreich, weil das Gericht ausführlich die Kla­ge­vor­aus­set­zung der Rückzahlung der Abfindung erörtert. Nach dem Common Law und Präzedenzfällen sowie wie Modell­ge­set­zen wirkenden Rechtsübersichten im Restatement of Contracts kann die mangelnde Erstattung eine Klage aus­sichts­los werden lassen. Die wichtigste Frage lautet, ob der Grundsatz der Tender-Back Doctrine durch das Diskri­mi­nie­rungs­bundesrecht ausgeschlossen sein kann, und wenn nicht, ob das Angebot der Erstattung bei Klageerhebung aus­reicht, um die Einrede zu vereiteln. Beide Fragen bejahte das Bundesberufungs­ge­richt des sechsten Bezirks der USA. Da die Klägerin kurz vor Ablauf der Ver­jäh­rung die Rückzahlung mit der Klageerhebung angeboten hatte, darf der Pro­zess fortschreiten, nachdem das Untergericht schon für den Arbeitgeber auf­grund der common-law doctrines of release and tender back entschieden hatte. Dazu zieht es lehrreiche Fälle vom Supreme Court ebenso wie von den anderen United States Courts of Appeals heran.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER