Diffamierung des Fondsmanagers, Priesters und Bloggers
CK • Washington. Der Kläger im Revisionsbeschluss Lemelson v. Bloomberg LP arbeitete als Fondsmanager, Priester und Blogger und fand sich verleumdet, als ein Börsennachrichtendienst seine Blogberichte über von der Börsenaufsicht SEC untersuchte Firmen als absichtlich falsch bezeichnete. Er verklagte den Dienstleister, und weil das Gericht ihn als bekannte Person des öffentlichen Interesses bezeichnete, argumentierte er auch, dass die Verleumdung in böser Absicht, Malice. wie bei solchen Personen erforderlich, geschah.
In Boston entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA am 30. August 2018 und stimmte der Einschätzung des Malice-Erfordernisses zu. Die vor der Veröffentlichung eingeräumte Möglichkeit, den Entwurf zu kommentieren, entlastet den Dienst, ebenso wie der Hinweis, dass der Kläger nicht zum Vorwurf Stellung nahm, sein Fonds könne von der SEC wegen Aktienmanipulationen durch sein Blog untersucht werden. Der Kern der Revisionsprüfung betrifft die actual Malice: … knowledge of the statement's falsity or reckless disregard for its truth.
Die Tatsache, dass der Verfasser den Kläger kontaktiert hatte, aber auch über die SEC die Richtigkeit der Darstellung zu ermitteln versuchte, verhindert die Feststellung einer bösen Absicht. Diese kann bei unausgeräumten ernsthaften Zweifel an der Wahrheit vorliegen. Dem Kläger obliegt die Beweislast. Der Verfasser hatte kein Motiv, dem Kläger zu schaden, oder durfte die Ergebnisse seiner Recherchen für plausibel halten. Auch die Anfrage zur Stellungnahme und der Hinweis im Bericht, die SEC habe keinen Verdacht bestätigt, sprechen gegen eine absichtliche Falschdarstellung. Journalisten schützt das Zitat des Gerichts: [F]ailure to investigate before publishing, even when a reasonably prudent person would have done so, is not sufficient to establish reckless disregard.
In Boston entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA am 30. August 2018 und stimmte der Einschätzung des Malice-Erfordernisses zu. Die vor der Veröffentlichung eingeräumte Möglichkeit, den Entwurf zu kommentieren, entlastet den Dienst, ebenso wie der Hinweis, dass der Kläger nicht zum Vorwurf Stellung nahm, sein Fonds könne von der SEC wegen Aktienmanipulationen durch sein Blog untersucht werden. Der Kern der Revisionsprüfung betrifft die actual Malice: … knowledge of the statement's falsity or reckless disregard for its truth.
Die Tatsache, dass der Verfasser den Kläger kontaktiert hatte, aber auch über die SEC die Richtigkeit der Darstellung zu ermitteln versuchte, verhindert die Feststellung einer bösen Absicht. Diese kann bei unausgeräumten ernsthaften Zweifel an der Wahrheit vorliegen. Dem Kläger obliegt die Beweislast. Der Verfasser hatte kein Motiv, dem Kläger zu schaden, oder durfte die Ergebnisse seiner Recherchen für plausibel halten. Auch die Anfrage zur Stellungnahme und der Hinweis im Bericht, die SEC habe keinen Verdacht bestätigt, sprechen gegen eine absichtliche Falschdarstellung. Journalisten schützt das Zitat des Gerichts: [F]ailure to investigate before publishing, even when a reasonably prudent person would have done so, is not sufficient to establish reckless disregard.