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Freitag, den 31. Aug. 2018

Diffamierung des Fondsmanagers, Priesters und Bloggers

 
.   Der Kläger im Revisionsbeschluss Lemelson v. Bloomberg LP arbeitete als Fondsmanager, Priester und Blogger und fand sich ver­leum­det, als ein Bör­sennachrichtendienst seine Blogberichte über von der Bör­senaufsicht SEC untersuchte Firmen als absichtlich falsch bezeichnete. Er ver­klag­te den Dienstleister, und weil das Gericht ihn als bekannte Person des öf­fent­li­chen Interesses bezeichnete, argumentierte er auch, dass die Verleum­dung in böser Absicht, Malice. wie bei solchen Personen erforderlich, geschah.

In Boston entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA am 30. August 2018 und stimmte der Einschätzung des Malice-Erfordernisses zu. Die vor der Veröffentlichung eingeräumte Möglichkeit, den Entwurf zu kom­men­tie­ren, entlastet den Dienst, ebenso wie der Hinweis, dass der Kläger nicht zum Vorwurf Stellung nahm, sein Fonds könne von der SEC wegen Aktien­ma­ni­pu­la­ti­o­nen durch sein Blog untersucht werden. Der Kern der Revisionsprüfung betrifft die actual Malice: … knowledge of the statement's falsity or reckless disregard for its truth.

Die Tatsache, dass der Verfasser den Kläger kontaktiert hatte, aber auch über die SEC die Richtigkeit der Darstellung zu ermitteln versuchte, verhindert die Fest­stel­lung einer bösen Absicht. Diese kann bei unausgeräumten ernsthaften Zwei­fel an der Wahrheit vorliegen. Dem Kläger obliegt die Beweislast. Der Ver­fas­ser hatte kein Motiv, dem Kläger zu schaden, oder durfte die Ergebnisse seiner Recherchen für plausibel halten. Auch die Anfrage zur Stellungnahme und der Hinweis im Bericht, die SEC habe keinen Verdacht bestätigt, sprechen gegen eine absichtliche Falschdarstellung. Journalisten schützt das Zitat des Gerichts: [F]ai­lu­re to investigate before publishing, even when a reasonably prudent per­son would have done so, is not sufficient to establish reckless disregard.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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