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Mittwoch, den 19. Sept. 2018

Gefahr im Flug: Bundesrecht geht ausnahmweise vor

 
.   Im Flugzeug erlitt die Klägerin im Fall Fawemimo v. Ame­rican Airlines, Inc. Schaden, als ihr Kopf an einen Monitor knallte. Ihre Haf­tungs­klage aus dem Common Law entschied in New York City das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des zweiten Bezirks der USA mit einer Begründung, die die Spannun­gen zwischen Bundesrecht und einzelstaatlichem Recht offen­legt.

Der Bund soll nach der Verfassung wenig regeln dürfen; Vertrags- und das Recht der un­er­laubten Handlung, Torts, richten sich daher nach dem Recht der Staa­ten. Beim Flugbetrieb daf der Bund jedoch regeln, weil Flüge die Gren­zen der Staaten überschreiten und in die Bereiche von interstate Commerce oder In­ter­na­ti­o­nal Commerce fallen, die die Bundesverfassung dem Bund zuweist. Wenn er etwas ausschließlich durch seine Gesetze und Verord­nun­gen regelt, hat der ein­zel­ne Staat nichts mehr zu sagen, und ein­zel­staatliche Ansprüche über­trump­fen das Bundesrecht nicht.

Im Federal Aviation Act regelte der Bund mit dieser Wirkung, die federal Pre­emp­ti­on genannt wird. Der Haftungsanspruch aus dem einzelstaatlichen Com­mon Law wird dadurch ausgeschlossen, und die Klägerin geht leer aus, wie das Ge­richt lehrreich am 19. September 2018 beschrieb.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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