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Donnerstag, den 20. Sept. 2018

Mit Use in Commerce zum Markenschutz

 
Markensymbol R im Kreis
.   Eine Marke kann durch ihre Verwendung im Verkehr einen Schutz nach dem Lanham Act erlangen. Der Schutz kann stärker als der einer konkurrierenden ein­getra­ge­nen Marke sein. Für beide Marken spielt der Use in Commerce eine ausschlaggebende Rolle, die die Revision im Fall Joshua Domond v. PeopleNetwork APS am 20. Sep­tem­ber 2018 er­klärte.

In Atlanta ging das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA auch auf weitere Merkmale von Marken ein. Beispielsweise muss eine Marke, die keine Distinctiveness besitzt, eine Secondary Meaning erhalten. Dies ist der blei­ben­de Eindruck beim Verbraucher, dass die Marke eine Verbindung zum Anbieter darstellt. Bei der Distinctiveness reicht hingegen, dass die besondere Dar­stel­lung in Wort oder Bild so herausragt, dass der Verbraucher sie sich als die Ver­bin­dung zum Anbieter merkt,

Hier war eine Markenverletzungsklage um den Begriff Beautiful People, der auf den ersten Blick nicht distinctive wirkt, gescheitert, weil die Kläger nicht hin­rei­chend die erste zu prüfende Voraussetzung behaupten oder beweisen konn­ten: Use in Commerce. Sie konzentrierten sich auf die Distinctiveness, und das Ge­richt wies sie darauf hin, dass es den zweiten Schritt nicht vor dem ersten neh­men darf. Außerdem rezitierte es mehrere Anspruchsarten, die die erste Ver­wen­dung im Verkehr erfordern:
A party seeking to assert trademark rights must show "prior use in com­merce" in order to succeed on claims of: trademark in­frin­ge­ment under 15 U.S.C. § 1114; unfair competition under 15 U.S.C. § 1125; con­tributory infringement under § 1125; trademark in­frin­ge­ment and un­fair competition claims under Florida com­mon law; and tra­de­mark infringement under the Florida De­cep­ti­ve and Unfair Trade Practices Act.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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