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Samstag, den 29. Sept. 2018

Ausländische Gäste im Trump-Hotel: Verfassungsbruch  

Drei Gewalten im Streit um die Emoluments-Klausel gegen Fremdbeeinflussung
.   Im Bundesgericht der Hauptstadt unterlag Trump am 28. Sep­tember 2018 in Blumenthal v. Trump, als Richter Sullivan eine Vorfrage im Pro­zess demokratischer Kongressmitglieder um die Frage beantwortete, ob Trumps Hotel aus­län­di­sche Gäste nur mit der Erlaubnis des Kongresses empfangen dürfe. Art. I(9)(8) der Ver­fassung sieht vor: Under this Clause, certain federal of­fi­ci­als, including the Pre­si­dent, may not “accept” an “emolument” from “any King, Prince or foreign Sta­te” with­out “the Consent of Congress." AaO 2.

Die 58-seitige Entscheidungsbegründung betrifft die verfassungs- und pro­zess­rechtliche Vorfrage, ob der Kongress überhaupt einen Schaden erlitten hat und aktivlegitimiert ist. Trump behauptete, die Klausel verleihe dem Kon­gress das Recht, ihm Einnahmen von ausländischen Staatsoberhäup­tern zu verbieten; er sei nicht verpflichtet, seine Erlaubnis einzuholen.

Auf dem berühmtesten Urteil der amerikanischen Verfassungsgeschichte, Mar­bu­ry v. Madison, 1 Cranch 137, 177 (1803), aufbauend, erklärte Sullivan zu­nächst das Gericht für den Streit zwischen zwei der drei Gewalten zu­stän­dig.

Der Kern der Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass Trump dem Kon­gress das dem Gesetzgeber zugewiesene Recht einer Entscheidung vor­ent­hal­te, indem er verbotene Einkünfte annehme, ohne die er­for­der­liche Er­laub­nis ein­ge­holt zu haben. Das Recht der Abstimmung über eine Erlaubnis sei ver­letzt. Die­se Verletzung stelle einen Verfassungsbruch und damit einen Scha­den zum Nach­teil der klagenden Gesetzgeber dar. Trumps Auffassung, er sei nicht zur Be­an­tra­gung einer Erlaubnis verpflichtet, sondern der Kongress könne ihm seine Ge­schäf­te mit fremden Staatsoberhäuptern lediglich untersagen, gehe fehlt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.