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Montag, den 01. Okt. 2018

Patentantrag offenbart Geheimes, verletzt NDA-Schutz

 
.   Den Einsatz eines Polymers machten zwischen Firmen zum Vertragsgegenstand eines Non-Disclosure Agreements: Das Geheimnis seiner Ver­wen­dung sollte geheim bleiben. Die das Geheimnis erhaltende Partei stellte nach dem Informationsaustausch einen Patentantrag, mit dem das Geheimnis öf­fent­lich wurde. Das NDA besagt:
6. Bolson shall not file any application for a patent or other in­tel­lec­tu­al property using any piece of Confidential Information or the re­sults of the Evaluation without prior written consent of Nip­pon.
10. Notwithstanding Article 6 hereof, Bolson is free to patent and pro­tect any new applications using G-Polymer® in the specific area of Fu­sed Deposition Method Rapid Prototyping Equipment and Me­thods.
Am 1. Oktober 2018 entschied in Chicago das Bundesberufungsgericht des sieb­ten Bezirks der USA den resultierenden Streit, Soarus LCC v. Bolson Ma­te­ri­als In­ter­na­ti­o­nal, unter Anwendung des Vertragsauslegungsrechts von Il­li­no­is: Art. 10 er­lau­be ausdrücklich einen Patentantrag. Auszulegen sei nichts.

Non-Disclosure Agreements und Confidentiality Agreements verfolgen in den USA denselben Zweck: Irgendetwas Geheimes wird geschützt. Das ameri­ka­ni­sche Recht geht dabei weiter als der Geheimnis­schutz im deutschen Recht. Ent­spre­chend kompliziert können NDAs ausgestaltet werden. Hier war es nur zwei dürf­ti­ge Seiten lang, merkte das Gericht an. Da diese Verträge anders als das Pa­tent­recht Ideen ohne Offen­legung, ohne An­mel­dung, ohne Gebühren und zeit­lich unbegrenzt schüt­zen, sind NDAs oft der bevorzugte Weg zum Schutz von Ideen. Doch können sie auch Werke, die Urheber­recht unter­fallen, und alles an­de­re schüt­zen, was ge­heim gehalten werden kann. Geheim bleibt es auch beim Ver­kauf oder der Li­zen­zie­rung, solange der Geheimnis­empfänger vertrag­lich zum Schutz ver­pflich­tet wird.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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