Eine bestätigende Twitternachricht des Herstellers über die Qualität der Ware veranlasste den Kläger neben wissenschaftlichen Faktoren zur Revision. In San Francisco erklärte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 12. Oktober 2018, dass der FDCA lediglich bestimmte Anforderungen ausschließlich regele, beispielsweise die Messung des Proteingehalts. Auch wenn der Hersteller ein FDCA-gerechtes Produkt anbiete, könne das Verbraucherschutzrecht bei einer Täuschung greifen.
Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit erörterte ausführlich die Kennzeichnung der Ware. Die Etiketten und die Twitterauskunft versprächen bestimmte Eigenschaften und behandelten nicht die Wirkung des Stickstoffs als Proteinersatz. Wenn der Kunde die Ware wegen des beworbenen, doch nicht tatsächlich enthaltenen Proteingehalts erwerbe, kann eine Täuschung vorliegen, die über die Normen des FDCA hinausgeht und damit nicht bundesrechtlich preempted ist.