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Freitag, den 12. Okt. 2018

Muckis mit Stickstoff oder Protein: Täuschende Ware  

.   Mit Stickstoff täusche der beklagte Hersteller mehr Pro­te­in als vorhanden in seinem Muskelpuder vor, behauptete der Kunde im Re­vi­si­ons­fall Durnford v. Musclepharm Corp., der im Untergericht gegen ihn aus­ging, weil der Hersteller die Lebensmittelkennzeichungs- und -si­cher­heits­be­stim­mungen des Bundes im Food, Drug and Cosmetics Act beachtet hatte. Dass Stick­stoff in der vorgeschriebenen Prüfung mehr Protein vortäusche, stel­le kei­ne Gesetzesverletzung dar. Außerdem ginge das Bundesgesetz dem ein­zel­staat­li­chen Verbraucherschutzgesetz vor, das eine Verbraucher­täu­schung ver­bie­te.

Eine bestätigende Twitternachricht des Herstellers über die Qualität der Ware veranlasste den Kläger neben wissenschaftlichen Fak­to­ren zur Revision. In San Francisco erklärte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 12. Oktober 2018, dass der FDCA lediglich bestimmte Anforderungen aus­schließ­lich regele, beispielsweise die Messung des Proteingehalts. Auch wenn der Her­stel­ler ein FDCA-gerechtes Produkt anbiete, könne das Ver­brau­cher­schutz­recht bei einer Täuschung greifen.

Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit erörterte ausführlich die Kenn­zeichnung der Ware. Die Etiketten und die Twitterauskunft versprä­chen bestimmte Eigenschaften und behandelten nicht die Wirkung des Stick­stoffs als Proteinersatz. Wenn der Kunde die Ware wegen des beworbenen, doch nicht tat­säch­lich enthaltenen Proteingehalts erwerbe, kann eine Täu­schung vor­lie­gen, die über die Normen des FDCA hinausgeht und damit nicht bundesrechtlich pre­emp­ted ist.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.