Zustellung an die Putzfrau bindet Gesellschaft
CK • Washington. Jeder Staat hat sein eigenes Prozessrecht, doch ähnelt es oft dem des Bundes in den Federal Rules of Civil Procedure. Ihr Zustellungsrecht erörtert der Beschluss in Donahue v. Probasco & Associates P.A. am 15. Oktober 2019. Der Zustellungsdienst lieferte eine Klage samt Ladung, Complaint and Summons, bei einer Dame am Sitz der beklagten Gesellschaft ab, als diese sich für empfangsbevollmächtigt erklärte. Die Gesellschaft focht die Zustellung als nichtig an, weil die Dame lediglich als externe Putzfrau anwesend war.
Die Klägerin ließ den Zustellungsdienst bezeugen, dass sich die Dame als zuständig ausgab. Den Antrag der Beklagten wies das Gericht ab, weil Bundesgerichte ein Ermessen bei der Beurteilung der Zustellungswirksamkeit ausüben dürfen, wenn die Beklagte Kenntnis vom Inhalt der Klage erhalten hat. Dieses Ermessen übte das Bundesgericht für den Staat Kansas in Topeka so aus, dass es der Klägerin eine Zusatzfrist von 90 Tagen zusprach, um die Zustellung erneut formgerecht vorzunehmen, und es erklärte die erfolgte Zustellung nicht für nichtig.
Zur Zustellung im Ausland nach US-Bundesrecht siehe detaillierter Horlick und Kochinke, Auslandszustellungen nach US-amerikanischem Bundesrecht, 28 RIW 162 (Feb. 1982).
Die Klägerin ließ den Zustellungsdienst bezeugen, dass sich die Dame als zuständig ausgab. Den Antrag der Beklagten wies das Gericht ab, weil Bundesgerichte ein Ermessen bei der Beurteilung der Zustellungswirksamkeit ausüben dürfen, wenn die Beklagte Kenntnis vom Inhalt der Klage erhalten hat. Dieses Ermessen übte das Bundesgericht für den Staat Kansas in Topeka so aus, dass es der Klägerin eine Zusatzfrist von 90 Tagen zusprach, um die Zustellung erneut formgerecht vorzunehmen, und es erklärte die erfolgte Zustellung nicht für nichtig.
Zur Zustellung im Ausland nach US-Bundesrecht siehe detaillierter Horlick und Kochinke, Auslandszustellungen nach US-amerikanischem Bundesrecht, 28 RIW 162 (Feb. 1982).