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Montag, den 15. Okt. 2018

Zustellung an die Putzfrau bindet Gesellschaft

 
.   Jeder Staat hat sein eigenes Prozessrecht, doch ähnelt es oft dem des Bundes in den Federal Rules of Civil Procedure. Ihr Zu­stel­lungs­recht erörtert der Beschluss in Donahue v. Probasco & Associates P.A. am 15. Ok­to­ber 2019. Der Zustellungsdienst lieferte eine Klage samt Ladung, Com­plaint and Sum­mons, bei einer Dame am Sitz der beklagten Gesellschaft ab, als diese sich für empfangsbevollmächtigt erklärte. Die Gesellschaft focht die Zustellung als nichtig an, weil die Dame lediglich als externe Putzfrau an­we­send war.

Die Klägerin ließ den Zustellungsdienst bezeugen, dass sich die Dame als zu­stän­dig ausgab. Den Antrag der Beklagten wies das Gericht ab, weil Bun­des­ge­rich­te ein Ermessen bei der Beurteilung der Zustellungswirksamkeit aus­üben dür­fen, wenn die Beklagte Kenntnis vom Inhalt der Klage erhalten hat. Dieses Er­mes­sen übte das Bundesgericht für den Staat Kansas in Topeka so aus, dass es der Klä­ger­in eine Zusatzfrist von 90 Tagen zusprach, um die Zustellung er­neut form­ge­recht vorzunehmen, und es erklärte die erfolgte Zustellung nicht für nichtig.

Zur Zustellung im Ausland nach US-Bundesrecht siehe detaillierter Horlick und Kochinke, Auslandszustellungen nach US-amerikanischem Bundesrecht, 28 RIW 162 (Feb. 1982).







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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