• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 19. Okt. 2018

Gesetze, Urteile, Kommentare ohne Urheberrecht  

.   Was das Volk schafft, gehört dem Volk und kann nicht ur­he­ber­rechtlich monopolisiert werden. Der Staat Georgia begehrte jedoch Schutz nach dem Copyright Act für seine Werke, die neben Gerichts­ent­schei­dungen und Gesetzestexten auch aus Kommentierungen der Gesetzgeber be­ste­hen. Der Revisionsbeschluss vom 19. Oktober 2018 im Fall Code Revision Com­mis­sio­ner v. Public.Resource.Org Inc. klärt die Rechtslage zu­gun­sten der Public Domain.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA stellt bei der Ur­he­ber­rechtsschutzfähigkeit darauf ab, ob das Volk als der staatstragende und ge­setz­gebende Souverän an der Schaffung des Werks beteiligt ist. Die Iden­ti­tät der Schaf­fenden, die Regelungsmacht des Werkes und das Verfahren zur Schaf­fung des Werkes erachtet es als entscheidende Merkmale:
These are critical markers. Where all three point in the direction that a work was made in the exercise of sovereign power -- which is to say where the official who created the work is entrusted with de­le­ga­ted sovereign authority, where the work carries authoritative weight, and where the work was created through the procedural chan­nels in which sovereign power ordinarily flows -- it follows that the work would be attributable to the constructive authorship of the People, and therefore uncopyrightable.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.