Das Urteil gegen ihn persönlich hätte der Mandat leicht vermieden, wenn er mit $1000 Kapitalisierung und $1000 Kosten die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor der Anwaltsmandatierung im Namen der Firma aktiviert hätte. Notfalls kann er das auch selbst vornehmen, siehe USA-Gesellschaftsgründung ohne Anwaltshonorar.
Auf den ersten Blick erscheint die Entscheidung klar und einfach, aber die Kanzlei musste erst einen Umweg über das Revisionsgericht hinnehmen, weil das Untergericht, der United States District Court for the District of Columbia in der Hauptstadt Washington, DC, sein eigenes Prozessrecht zum Urteil angewandt hatte, das die Revision auf Antrag des Beklagten als unvereinbar mit dem Bundesprozessrecht der Federal Rules of Civil Procedure bewertete. Im zweiten Anlauf verfasste das Untergericht eine besonders ausführliche Begründung für den Urteilserlass. Es konnte am 24. Oktober 2018 bereits vor der Einschaltung der Geschworenen entscheiden, weil keine bestrittenen Tatsachenfragen zu klären waren und es lediglich Rechtsfragen beurteilen musste.
Einer der rechtlich bedeutsamen Aspekte lautet, dass der Beklagte nicht im Wege der Durchgriffshaftung haftet. Solange die Gesellschaft nicht existiert, greift diese nicht. In der Gründungsphase haften Gesellschafter und Gründer gemeinsam für die Gründungskosten, aber auch für im Namen der Gesellschaft ausgelöste Schulden und Schäden.