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Samstag, den 27. Okt. 2018

$2000 gespart: ½ Million verloren: Inhaberhaftung  

.   Das Urteil in Winston & Strawn v. Crumens Ltd. enthält diverse Lehren: Ein Man­dats­ver­trag bindet, und der Mandant muss das ver­ein­barte Honorar von $494.760,40 zahlen. Der Mandant als Inhaber einer in Grün­dung be­find­li­chen Firma haftet für das Ho­no­rar per­sön­lich. Die Ein­rede, das Honorar soll­te erst fäl­lig werden, wenn die Gesellschaft nach Erfolg der An­walts­leis­tungen gegründet werde, zieht nicht, wenn der Mandatsvertrag diese Bedingung nicht aufweist.

Das Urteil gegen ihn persönlich hätte der Mandat leicht vermieden, wenn er mit $1000 Kapitali­sierung und $1000 Kosten die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor der Anwalts­man­da­tie­rung im Na­men der Firma ak­ti­viert hätte. Notfalls kann er das auch selbst vornehmen, siehe USA-Gesell­schafts­gründung ohne Anwaltshonorar.

Auf den ersten Blick erscheint die Entscheidung klar und einfach, aber die Kanz­lei musste erst einen Umweg über das Revisionsgericht hinnehmen, weil das Un­ter­ge­richt, der United States District Court for the District of Columbia in der Hauptstadt Washington, DC, sein eigenes Prozessrecht zum Urteil an­ge­wandt hat­te, das die Revision auf Antrag des Beklagten als unvereinbar mit dem Bun­des­pro­zess­recht der Federal Rules of Civil Procedure bewertete. Im zweiten An­lauf verfasste das Untergericht eine besonders ausführliche Be­grün­dung für den Ur­teilserlass. Es konnte am 24. Oktober 2018 bereits vor der Ein­schal­tung der Ge­schworenen entscheiden, weil keine bestrittenen Tat­sa­chen­fragen zu klä­ren waren und es lediglich Rechtsfragen beurteilen musste.

Einer der rechtlich bedeutsamen Aspekte lautet, dass der Beklagte nicht im Wege der Durchgriffshaftung haftet. Solange die Gesellschaft nicht existiert, greift diese nicht. In der Gründungsphase haften Gesellschafter und Gründer gemeinsam für die Gründungskosten, aber auch für im Namen der Ge­sell­schaft ausgelöste Schulden und Schäden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.