• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 28. Okt. 2018

Wegwerfgesellschaft erlaubt Elektronikreparatur  

Copyright Symbol
.   Der Digital Millennium Copyright Act verbot Verbrauchern allerlei Eingriffe in die von ihnen er­wor­be­nen digitalen und analogen Waren. Er soll Rech­te­verletzungen nach dem Copyright Act verhindern, ge­stat­tet dem Copyright Office jedoch, mithilfe der Öf­fent­lich­keit Ausnahmen zu erlauben. Der jüngste Satz Aus­nah­me­ent­schei­den erschien am 26. Oktober 2018 unter dem Titel Exemp­tion to Prohibition on Circumvention of Copyright Protection Sy­stems for Ac­cess Control Technologies.

Die im Bundesanzeiger verkündete Ausnahmenliste vom Umgehungs­ver­bot für technische Vorkehrungen gegen Veränderungen urheberrecht­lich geschützter Werk betrifft:
1. Literary Works Distributed Electronically--Assistive Tech­no­lo­gies
2. Literary Works--Compilations of Data Generated by Im­plan­ted Medical Devices--To Access Personal Data
3. Computer Programs--"Unlocking" of Cellphones, Tablets, Mo­bi­le Hotspots, or Wearable Devices
4. Computer Programs--"Jailbreaking"' of Smartphones, Smart TVs, Tablets, or Other All-Purpose Mobile Computing Devices
5. Computer Programs--Diagnosis, Repair, and Lawful Mo­di­fi­ca­ti­on of Mo­torized Land Vehicles
  Hinweis: Keine Ausnahme für Flugzeuge und Boote!
5. Computer Programs--Diagnosis, Repair, and Lawful Mo­di­fi­ca­ti­on of Motorized Land Vehicles
7. Computer Programs--3D Printers
8. Video Games Requiring Server Communication--for Con­ti­nued Individual Play and Preservation of Games by Li­bra­ries, Ar­chi­ves, and Museums
9. Audiovisual Uses--Educational and Derivative Uses
Neben der Verlängerung dieser Ausnahmen um drei Jahre prüfte das Amt auch neue Anträge, die es differenziert bewertete. Diese Beurteilungen sollte der interessierte Leser anhand der Tatsachen im Einzelfall kon­sul­tie­ren. Sie reichen von der Filmproduktion und EBooks bis zur Nutzung von Onlinekursen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.