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Montag, den 29. Okt. 2018

Vertrag mit Indianerstämmen: OK, aber Vorsicht!

 
.   Neben dem Bund, 50 Staaten und weiteren Rechtskreisen in den USA unterhalten die souveränen Indianerstämme ihre eigenen Rechts­ord­nun­gen samt Gerichtsbarkeiten. Einige Stämme stellen attraktive Part­ner für Geschäftsbeziehungen dar. Nichtindianer übersehen beim Vertragsschluss mit ihnen oft klare Fallen.

Die kurze Revisionsbegründung in Laake v. Turning Stone Resort Casino klärt lehrreich über die Frage der Gerichtsbarkeit auf. Ein Unternehmer hatte einen Platz im Indianerkasino für eine Vorführung reserviert, wurde aus­ge­la­den und klagte im Bundesgericht auf Schadensersatz mit Ansprüchen nach dem New Yorker Common Law sowie der Verletzung der bundesrechtlich ga­ran­tier­ten Redefreiheit und wegen Verleumdung.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City er­läu­ter­te am 29. Oktober 2018 mit zahlreichen Nachweisen, dass sich Bun­des­ge­rich­te nicht in die Souveränität der Stämme durch Ausübung ihrer eige­nen Ge­richts­bar­keit eingreifen dürfen. Vor den Nichtstammesgerichten ge­nießen die Stämme und ihre Unternehmen Immunität, und Klagen gegen sie sind unzulässig.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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