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Dienstag, den 30. Okt. 2018

Schiedsklausel knebelt Au Pairs

 
.   Eine Au-Pair-Hilfsorganisation verwandte einen Vertrag mit Au Pairs, der eine Schiedsklausel enthielt. Zwei Au Pairs verklagten sie. Das Gericht hielt die Klausel für prozessual und materiell sittenwidrig. Die Revision differenzierte am 30. Oktober 2018 in einer Begründung, die zahlreiche Merk­ma­le der Sittenwidrigkeit ausführlich erörtert. In Beltran v. Interexchange Inc. strich es einen Teil der Klausel, der die Klägerinnen übervorteilt, und ließ den Rest wirksam bleiben, sodass der Prozess zum Schiedsgericht wei­ter­ge­lei­tet wird.

Prozessual betrifft die Sittenwidrigkeit, Unconscionability, die Vertrags­spra­che, die angeblich unbekannte Bedeutung des Begriffs Arbitration und die Pla­zie­rung der Klausel am Ende des Vertrages. Da die deutsche Klägerin den Vertrag auch auf Deutsch er­hal­ten hatte und beide Klägerinnen ohnehin nur mit gu­ten Eng­lisch­kenntnissen als Au Pairs in Frage kamen, spielte die Sprache kei­ne Rol­le. Die Position der Klausel am Vertragsende war eher deutlich und vorteilhaft. Über die Bedeutung hätten sich die Klägerinnen informieren kön­nen, und bei Ver­trags­schluss, bezeugten sie, hatten sie den Vertrag ja ver­stan­den.

Die materielle Unconscionability wiegt schwerer. Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver wog mehrere Kritierien ab: Schiedsort San Francisco, Rechtswahl, Kostenfolgen, Auswahl des Neutralen, Be­stim­mung des Schiedsforums. Nur das letzte Merkmal bevorzugt die Beklagte, stell­te es fest. Damit fällt je­doch nicht die gesamte Schiedsklausel. Es prüfte auch, ob die Klausel und der Vertrag insgesamt von der Sittenwidrigkeit ver­seucht sind. Weil das nicht der Fall ist, strich es das Merkmal der Forums­vor­ga­be und hielt die Klausel ansonsten aufrecht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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