Schiedsklausel knebelt Au Pairs
CK • Washington. Eine Au-Pair-Hilfsorganisation verwandte einen Vertrag mit Au Pairs, der eine Schiedsklausel enthielt. Zwei Au Pairs verklagten sie. Das Gericht hielt die Klausel für prozessual und materiell sittenwidrig. Die Revision differenzierte am 30. Oktober 2018 in einer Begründung, die zahlreiche Merkmale der Sittenwidrigkeit ausführlich erörtert. In Beltran v. Interexchange Inc. strich es einen Teil der Klausel, der die Klägerinnen übervorteilt, und ließ den Rest wirksam bleiben, sodass der Prozess zum Schiedsgericht weitergeleitet wird.
Prozessual betrifft die Sittenwidrigkeit, Unconscionability, die Vertragssprache, die angeblich unbekannte Bedeutung des Begriffs Arbitration und die Plazierung der Klausel am Ende des Vertrages. Da die deutsche Klägerin den Vertrag auch auf Deutsch erhalten hatte und beide Klägerinnen ohnehin nur mit guten Englischkenntnissen als Au Pairs in Frage kamen, spielte die Sprache keine Rolle. Die Position der Klausel am Vertragsende war eher deutlich und vorteilhaft. Über die Bedeutung hätten sich die Klägerinnen informieren können, und bei Vertragsschluss, bezeugten sie, hatten sie den Vertrag ja verstanden.
Die materielle Unconscionability wiegt schwerer. Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver wog mehrere Kritierien ab: Schiedsort San Francisco, Rechtswahl, Kostenfolgen, Auswahl des Neutralen, Bestimmung des Schiedsforums. Nur das letzte Merkmal bevorzugt die Beklagte, stellte es fest. Damit fällt jedoch nicht die gesamte Schiedsklausel. Es prüfte auch, ob die Klausel und der Vertrag insgesamt von der Sittenwidrigkeit verseucht sind. Weil das nicht der Fall ist, strich es das Merkmal der Forumsvorgabe und hielt die Klausel ansonsten aufrecht.
Prozessual betrifft die Sittenwidrigkeit, Unconscionability, die Vertragssprache, die angeblich unbekannte Bedeutung des Begriffs Arbitration und die Plazierung der Klausel am Ende des Vertrages. Da die deutsche Klägerin den Vertrag auch auf Deutsch erhalten hatte und beide Klägerinnen ohnehin nur mit guten Englischkenntnissen als Au Pairs in Frage kamen, spielte die Sprache keine Rolle. Die Position der Klausel am Vertragsende war eher deutlich und vorteilhaft. Über die Bedeutung hätten sich die Klägerinnen informieren können, und bei Vertragsschluss, bezeugten sie, hatten sie den Vertrag ja verstanden.
Die materielle Unconscionability wiegt schwerer. Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver wog mehrere Kritierien ab: Schiedsort San Francisco, Rechtswahl, Kostenfolgen, Auswahl des Neutralen, Bestimmung des Schiedsforums. Nur das letzte Merkmal bevorzugt die Beklagte, stellte es fest. Damit fällt jedoch nicht die gesamte Schiedsklausel. Es prüfte auch, ob die Klausel und der Vertrag insgesamt von der Sittenwidrigkeit verseucht sind. Weil das nicht der Fall ist, strich es das Merkmal der Forumsvorgabe und hielt die Klausel ansonsten aufrecht.