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Montag, den 05. Nov. 2018

Amerikanischer Reichsbürger erlebt Rechtskraft  

.   Beknackt wie ein Reichsbürger ging im Revisionsfall John Jus­ti­ce v. Town of Ci­ce­ro der Kläger gegen seine Stadt mit der Behauptung vor, sie hätte seinen Laden nicht wegen einer fehlenden Gewerbegenehmigung schließen dür­fen: Genehmigungen seien nur für illegale Handlungen not­wen­dig. Ne­ben­bei beruft er sich aber auch auf das Recht von 1795 und diver­se Ver­fas­sun­gen. Im einzelstaatlichen Gericht ver­lor er, und er zog vor das Bun­des­ge­richt, das den Staat zurechtweisen sollte.

Vor dem Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA In Chicago ver­lor er am 5. November 2018 er­neut. Die Klage sei nicht schlüssig, ein Anspruch be­stehe nicht und die Rechtskraft des ersten Urteils erstrecke sich auf den neu­en Prozess: The requirements of claim preclusion have all been met: the par­ties in this suit are the same or in privity with those in the prior case; the al­le­ga­ti­ons ari­se out of the same operative facts; and there is a final judg­ment in the pri­or suit.… Justice's litigation history demonstrates that he is un­wil­ling to accept ad­ver­se out­comes. He must understand that decisions are fi­nal whe­ther he wins or loses. AaO 2.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.