Das Gericht wies die Klage daher ab, und die Klägerin darf ihren einzelstaatlichen Trade-Secret-Anspruch vor dem einzelstaatlichen Gericht weiterverfolgen. Die Beklagte verlangte abschließend die Erstattung der Anwaltshonorare und Kosten. Damit gelangte das neue Gesetz zum ersten Mal vor die Bundesrevision. Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans entschied am 13. November 2018: Dunster Live LLC v. LoneStar Logos Mgmt Co. LLC
Weil die Klage erneut eingereicht werden darf, erfolgte die Abweisung without Prejudice, also ohne prozessausschließende Rechtskraft. Eine solche Abweisung stelle kein Obsiegen im Sinne des Bundesprozessrechts dar. Den Einwurf der Beklagten, die folgenlose Aufgabe des zuständigkeitsbegründenden Anspruch könnten Böswillige risikolos zu unbegründeten Klagen veranlassen und die Konkurrenz finanziell in die Knie zwingen, wies es mit dem detailliert erörterten Hinweis auf die Anforderungen des Prozessrechts und das Sanktionenrecht gegen den Prozessmissbrauch zurück.