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Mittwoch, den 14. Nov. 2018

Keine Erstattung von $600.000 Verteidigungskosten  

Erstes Revisionsurteil nach neuem Defend Trade Secrets Act
.   Zwei Firmen stritten sich nach der Abspaltung der Vor­gän­ger­fir­ma, und die Klägerin berief sich auf das neue Bundesgesetz zum Ge­schäfts­ge­heim­nis­schutz für die Zuständigkeit des Bundesgerichts. Als die Be­klag­te be­reits Prozesskosten von $600.000 eingegangen war, nahm sie diesen An­spruch nach dem Defend Trade Secrets Act in 18 USC §1836 zurück, womit die Zuständigkeit entfiel.

Das Gericht wies die Klage daher ab, und die Klägerin darf ihren ein­zel­staat­li­chen Trade-Secret-Anspruch vor dem einzelstaatlichen Gericht wei­ter­ver­fol­gen. Die Beklagte verlangte abschließend die Erstattung der Anwaltshonorare und Kosten. Damit gelangte das neue Gesetz zum ersten Mal vor die Bun­des­re­vi­si­on. Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Or­le­ans ent­schied am 13. November 2018: Dunster Live LLC v. LoneStar Logos Mgmt Co. LLC

Weil die Klage erneut eingereicht werden darf, erfolgte die Abweisung without Prejudice, also ohne prozessausschließende Rechtskraft. Eine solche Ab­wei­sung stelle kein Obsiegen im Sinne des Bundesprozessrechts dar. Den Ein­wurf der Be­klag­ten, die folgenlose Aufgabe des zuständigkeitsbegründenden An­spruch könn­ten Böswillige risikolos zu unbegründeten Klagen veranlassen und die Kon­kur­renz finanziell in die Knie zwingen, wies es mit dem detailliert er­ör­ter­ten Hin­weis auf die Anforderungen des Prozessrechts und das Sank­tio­nen­recht ge­gen den Prozessmissbrauch zurück.


Mittwoch, den 14. Nov. 2018

Fremde klagen in den USA: personal Jurisdiction  

.   Wenn Ausländer ihren Streit aus dem Ausland vor ein US-Gericht bringen, gelten im US-Prozess dieselben Zuständigkeitsregeln wie im Urteil Aurea Marie Kaauamo v. Legacy Development LLC vom 13. November 2018: Ein Mietstreit in Hawaii mit hawaiianischen Parteien gehört nicht vor das Bundesgericht in Washington, DC, weil keine Zuständigkeit für die Ausübung der Gerichtsbarkeit über ihre Personen, personal Jurisdiction, besteht.

Jeder Jurastudent lernt dies im ersten Semester, aber Durchschnittsamerikaner sind damit genauso wenig vertraut wie Ausländer, die sich öfter wegen ver­lo­re­ner Klagen in ihrer Heimat an US-Gerichte wenden. Das Gericht unterzog sich der Mühe, die Grundsätze kurz, aber klar und lesenswert zu erläutern: Personal jurisdiction can take two forms: general and specific. Daimler AG v. Bauman, 571 U.S. 117, 126 (2014)







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.