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Mittwoch, den 21. Nov. 2018

Neue US-Klagen mit GmbHs als Parteien  

.   Schnell noch vor dem langen Feiertagswochenende eine Klage einbringen: Das ist Thanksgiving. Vor Weihnachten und dem 4. Ju­li das­sel­be. In den letzten Tagen wurden diese Klagen mit GmbH-Beteili­gung bei Bun­des­gerichten erster Instanz eingereicht - vielleicht ernst gemeint, vielleicht als Dro­hung ohne teure und komplizierte Auslandszustellung, um schnel­ler einen Ver­gleich herbeizuführen.

Klagen besagen nichts über den Ausgang, aber sie kön­nen den Ruf eines Un­ter­nehmens beeinflussen, weil sie öffentlich für je­der­mann zu­gän­gig sind. Man­che Kläger informieren auch gleich die Presse, um Öffentlichkeitsdruck auf die Ge­gen­seite zu mobilisieren. Zudem sind die Fallbezeichnungen oft un­voll­ständig, verbergen weitere Beteiligte und bezeichnen Parteien, die noch er­gänzt oder ausgewechselt werden können, falsch.

Bei der Abwehr von Klagen aus den USA ist wichtig, nicht erschrocken ihre Kennt­nis­nahme durch Protest oder sonstwie zu bestätigen und sich damit die Ver­tei­di­gung zu erschweren, sondern die Zustellung abzuwarten oder bereits mit einer Schutzschrift der erwarteten Zustellung zu entgegnen. Erst nach der Zu­stel­lung von Complaint and Summons beginnt der eigentliche Prozess.
20. November 2018: CBS Boring & Machine Co. Inc. v. Eisenwerk Bruhl GmbH
Beklagte: Eisenwerk Bruhl GmbH
Kläger: CBS Boring & Machine Co. Inc.
Gericht: Michigan Eastern District Court
Anspruch: Vertrag

19. November 2018: United States of America v. Kafeiti
Beklagte: SixEvolution GmbH
Kläger: United States of America
Gericht: New York Eastern District Court

17. November 2018: Britt v. LivaNova PLC
Beklagte: Sorin Group Deutschland GmbH
Kläger: Brenda, Joseph Britt
Anspruch: Produkthaftung
Gericht: South Carolina District Court

16. November 2018: MMR Group, Inc. v. BP Exploration & Production Inc.
Beklagte: Triton Asset Leasing GmbH
Kläger: MMR Group, Inc.
Anspruch: Umweltverschmutzung
Gericht: Louisiana Eastern District Court


Mittwoch, den 21. Nov. 2018

Sortierte öffentliche Daten als Geschäftsgeheimnis  

.   Flugpreisdaten aus einer öffentlich zugänglichen Samm­lung sortierte ein Mitarbeiter in Diagrammen, die er bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen mitnahm und trotz einer Vertraulichkeitsvereinbarung beim neuen Arbeitgeber einsetzte. Als er eine Klage wegen Ge­schäfts­ge­heim­nis­ver­let­zung erfolgreich abwehrte, ging der alte Arbeitgeber in die Revision und ge­wann in Air­Facts, Inc. v. Diego De Amezaga am 20. November 2018. Neben Wettbewerbsverbotsansprüchen beurteilt das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des vierten Bezirks der USA in Richmond den Trade Secret-An­spruch le­sens­wert. Öf­fentliche Daten können nach dem Maryland Uniform Trade Sec­ret Act darstellen, wenn sie mühevoll weiterbearbeitet wurden:
We now turn to AirFacts' Maryland trade secrets claims. "To prove mis­appropriation of a trade secret [under the MUTSA], a plaintiff must show (1) that it possessed a valid trade secret, (2) that the de­fen­dant acquired its trade secret, and (3) that the defendant knew or should have known that the trade secret was acquired by im­pro­per means." …
[A] trade secret can be identified by:
(1) the extent to which the information is known outside of his business; (2) the extent to which it is known by em­ployees and others involved in his business; (3) the ex­tent of measures taken by him to guard the secrecy of the information; (4) the value of the information to him and to his competitors; (5) the amount or effort or mo­ney expended by him in developing the information; (6) the ease or difficulty with which the information could be properly acquired or duplicated by others. Re­sta­te­ment (First) of Torts § 757 cmt. b.
… Mr. de Amezaga's painstaking, expert arrangement of the ATPCO data made the Flowcharts inherently valuable separately and apart from the publicly available contents. It is the value Mr. de Amezaga added by incorporating "things from [his] head" that establishes the Flowcharts as unique items of economic value in AirFacts' field of endeavor.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.