In Washington, DC, entschied am 26. November 2018 das landesweit zuständige Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks über die Eintragung einer Biermarke. Berühmte Verwandte eines Inhabers der markennutzenden Brauerei beklagten, dass ihr Name für ganz andere Dinge stehe als Bier, während die Brauerei nachwies, dass sie den Namen seit Langem kostenintensiv bewerbe und aus Verbrauchersicht eine klare Beziehung zwischen der Ware und dem Hersteller durch die Marke erzeugt werde.
Das Gericht nahm diese Fakten zur Kenntnis und entschied, dass der Umstand allein, dass die Marke einen Familiennamen abbilde, nicht ausschlaggebend sei. Wenn der Verbraucher den ausschlaggebenden Bezug zwischen Hersteller und Ware in der Marke sehe, ist der Namensumstand kein eintragungshinderliches Merkmal.