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Montag, den 26. Nov. 2018

Eintragung einer Marke mit Familiennamen

 
.   Das Bundesmarkenamt weist regelmäßig Anträge auf die Eintragung von Marken zurück, die aus einem Familiennamen bestehen, wenn keine Zustimmung der Namensinhaber vorliegt. Der Revisionsbeschluss im Fall Schlafly v. The Saint Louis Brewery LLC zeigt, dass eine im Verkehr be­kann­te Mar­ke trotz fehlender Zustimmung und selbst bei einer Anfechtung der Namensinhaber zulässig ist.

In Washington, DC, entschied am 26. November 2018 das landesweit zu­stän­di­ge Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks über die Eintragung einer Bier­mar­ke. Berühmte Verwandte eines Inhabers der markennutzenden Brau­e­rei be­klag­ten, dass ihr Name für ganz andere Dinge stehe als Bier, wäh­rend die Brau­e­rei nach­wies, dass sie den Namen seit Langem kos­ten­in­ten­siv be­wer­be und aus Ver­brau­cher­sicht eine klare Beziehung zwi­schen der Wa­re und dem Her­stel­ler durch die Mar­ke er­zeugt werde.

Das Gericht nahm diese Fakten zur Kenntnis und entschied, dass der Umstand allein, dass die Marke einen Familiennamen abbilde, nicht ausschlaggebend sei. Wenn der Verbraucher den ausschlaggebenden Bezug zwischen Hersteller und Ware in der Marke sehe, ist der Namensumstand kein ein­tra­gungs­hin­der­li­ches Merk­mal.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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