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Montag, den 03. Dez. 2018

Vertragsbruch verjährt, Eignungsgarantie nicht

 
Kompetenz unterstrichen? Nichtvertragliches Haftungsrisiko!
Vertrag V im Kreis
.   Unter einem Rahmenvertrag vereinbar­ten Un­ter­neh­men, technische Komponenten nach unter­ver­trag­li­chen Spezifikationen zu definieren, herzustellen und zu lie­fern. Weil die Ware fehlerhaft war, klagte der Abnehmer we­gen Ver­trags­verletzung, unerlaubter Handlung sowie Her­stel­ler­zu­si­cherungen und verlor nach erhobener Verjäh­rungs­ein­re­de. Am 3. Dezember 2018 unterschied die Revision zwi­schen der Vierjahresfrist nach dem vertraglich gewählten Recht und der Zehn­jah­res­frist nach dem Recht des Forumstaates.

Die Erörterung in NewSpin Sports LLC v. Arrow Electronics Inc. betrifft nicht nur die materielle und prozessuale Wirkung der Verjährungsgesetze, sondern auch das Vertragsrecht für Leistungen und Warenlieferung, wobei letztere nach den unterschiedlichen Uniform Commercial Codes beider Staaten be­trachtet wer­den. Da der primäre Vertragszweck der Warenkauf ist, findet er mit seiner kur­zen Frist Anwendung, entschied das Bundesberufungsgericht des sieb­ten Be­zirks der USA in Chicago.

Ansprüchen aus unerlaubten Handlung ergeht es ebenso, zumal sie unzulässig sind, wenn über sie der vorrangige, undurchsetzbare Vertragsanspruch ersetzt werden soll. Lediglich Ansprüche aus der Zusage des Herstellers, die Eignung für die spezifikationstreue Herstellung zu besitzen, können neben dem Ver­trags­an­spruch bestehen, fallen in den Rahmen einer fünfjährigen Ver­jäh­rungs­frist und sind im Untergericht weiter zu prüfen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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