Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta erklärte am 13. Dezember 2018 die Rechtsgeschichte dieser Prozessregel, die 2012 klarstellte, dass das Ausland wie ein Staat einzuordnen ist. Da in diesem Fall beide Parteien aus dem Ausland stammen, kann keine Zuständigkeit im Sinne der Diversity Jurisdiction vorliegen. Dennoch fand es eine sachliche Zuständigkeit - nach Seerecht. Deshalb durfte das Untergericht den Anspruch beurteilen und wirksam die Klage abweisen.
Zwei Ausländer müssen sich daher mit dem einzelstaatlichen Gericht begnügen. Siehe auch Kochinke, USA-Recht für Jedermann Kapitel 5 Teil 4: Schutz vor Hexenverfolgung und für Handelsreisende.