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Donnerstag, den 13. Dez. 2018

Ausländer unter sich im US-Gericht  

Alienage Jurisdiction als Unterfall der Diversity Jurisdiction
.   Ein besoffener Kanadier verletzte sich auf einem Kreuz­schiff in der Ostsee, als er mehrere Zugangsverbotsschilder missachtete und in ein Loch fiel, und verklagte die Schiffseigner aus Bermuda, die ihre Ver­wal­tung in Florida betreiben, im dortigen Gericht. Die Revision klärte in Oli­vi­er Ca­rol v. NCL (BA­HA­MAS) LTD, ob zwei Ausländer überhaupt die sachliche Zu­stän­dig­keit be­gründen können, denn ohne eine bundesrechtliche Frage ist ein Bun­des­gericht nur zuständig, wenn die Parteien aus verschiedenen Staaten stammen, und das Ausland gilt als nur ein Staat.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta erklärte am 13. Dezember 2018 die Rechtsgeschichte dieser Prozessregel, die 2012 klar­stell­te, dass das Ausland wie ein Staat einzuordnen ist. Da in diesem Fall bei­de Par­teien aus dem Ausland stammen, kann keine Zuständigkeit im Sinne der Di­ver­si­ty Jurisdiction vorliegen. Dennoch fand es eine sachliche Zustän­dig­keit - nach See­recht. Deshalb durfte das Untergericht den Anspruch be­ur­tei­len und wirksam die Klage abweisen.

Zwei Ausländer müssen sich daher mit dem einzelstaatlichen Gericht be­gnü­gen. Siehe auch Kochinke, USA-Recht für Jedermann Kapitel 5 Teil 4: Schutz vor Hexenverfolgung und für Handelsreisende.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.