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Mittwoch, den 19. Dez. 2018

Schaden durch Werbung, nicht IP, ist versichert  

.   Mit dem Revisionsentscheid vom 19. Dezember 2018 in High Point Design, LLC v. LM Insurance Corp. endete fast the Prozess zwischen einem Versicherer und einem Versicherten wegen der versiche­rungs­ver­trag­li­chen Ver­teidigungspflicht der Versicherung nach einer gegen den Ver­si­cher­ten ge­rich­te­ten Widerklage.

Die Pflicht sei nicht entstanden, weil nur Schaden durch Werbung, nicht durch eine IP-Verletzung nach rechtswidriger Aufmachungsnachahmung versichert sei, behauptete der Versicherer. Die Widerklage behaupte eine Verletzung un­ver­sicher­ter Trade Dress-Rechte. In New York City führte das Bundes­beru­fungs­ge­richt des zweiten Bezirks der USA in das Versicherungsvertragsrecht lesenswert ein und erklärte, dass der Versicherte die vom Trade Dress-Anspruch erfassten Güter für den Verkauf bewerbe und deshalb ein versicherter Werbe­scha­den vor­lie­ge.

Der United States Court of Appeals for the Second Circuit wies den Fall ins Un­ter­gericht zurück, weil der versicherte und zu ersetzende Schaden dort neu zu be­mes­sen sei, weil dort eine verspätete Schadensmeldung unberücksichtigt ge­blie­ben war. Die bis zur Meldung entstandenen Verteidigungkosten muss der Ver­sicher­te selbst tragen.


Mittwoch, den 19. Dez. 2018

Zwei Auslandssender im US-Gericht: Gerichtsstand?  

Streit um Vertriebsrechte in den USA zuständigkeitsbegründend?
Urteilsauszug
CK • Wa­sh­ing­ton. Der Re­vi­si­ons­ent­scheid in Sne­ha Me­dia & En­ter­tain­ment v. As­so­ciated Broad­casting Co. belehrt diejenigen, die die US-Gerichte der Usur­pie­rung der Gerichtsbarkeit bezichtigen. Diese haben selbst genug zu tun und las­sen sich nicht jeden Streit aufdrängen.

Am 18. Dezember 2018 lernten dies zwei indische Sender, von denen einer dem anderen Exklusivrechte für die Ausstrahlung seiner Programme in den USA zu­sicherte, doch diese abstritt, als der Rechteempfänger Verhandlungen mit einem Satellitensenderdienst aufnahm. Die Revisionsbegründung vom Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des vierten Bezirks der USA in Richmond erklärte die Zu­stän­dig­keits­merk­ma­le, die Parteien einem bestimmten Forum unterwerfen können.

Gelegentliche Telefonate oder Familienbesuche im Gerichtsbezirks allein rei­chen nicht aus. Selbst der Umstand, dass die Beklagte einen Vertreter in den USA en­ga­gier­te, schafft die Hürden der personal Jurisdiction nicht. Schließ­lich ge­nügt auch der deut­li­che Wille zur Marktteilnahme nicht im Sinne von pur­po­se­ful Con­tacts, beschreibt es die Rechtslage.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.