×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 19. Dez. 2018

Schaden durch Werbung, nicht IP, ist versichert

 
.   Mit dem Revisionsentscheid vom 19. Dezember 2018 in High Point Design, LLC v. LM Insurance Corp. endete fast the Prozess zwischen einem Versicherer und einem Versicherten wegen der versiche­rungs­ver­trag­li­chen Ver­teidigungspflicht der Versicherung nach einer gegen den Ver­si­cher­ten ge­rich­te­ten Widerklage.

Die Pflicht sei nicht entstanden, weil nur Schaden durch Werbung, nicht durch eine IP-Verletzung nach rechtswidriger Aufmachungsnachahmung versichert sei, behauptete der Versicherer. Die Widerklage behaupte eine Verletzung un­ver­sicher­ter Trade Dress-Rechte. In New York City führte das Bundes­beru­fungs­ge­richt des zweiten Bezirks der USA in das Versicherungsvertragsrecht lesenswert ein und erklärte, dass der Versicherte die vom Trade Dress-Anspruch erfassten Güter für den Verkauf bewerbe und deshalb ein versicherter Werbe­scha­den vor­lie­ge.

Der United States Court of Appeals for the Second Circuit wies den Fall ins Un­ter­gericht zurück, weil der versicherte und zu ersetzende Schaden dort neu zu be­mes­sen sei, weil dort eine verspätete Schadensmeldung unberücksichtigt ge­blie­ben war. Die bis zur Meldung entstandenen Verteidigungkosten muss der Ver­sicher­te selbst tragen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER