Schaden durch Werbung, nicht IP, ist versichert
CK • Washington. Mit dem Revisionsentscheid vom 19. Dezember 2018 in High Point Design, LLC v. LM Insurance Corp. endete fast the Prozess zwischen einem Versicherer und einem Versicherten wegen der versicherungsvertraglichen Verteidigungspflicht der Versicherung nach einer gegen den Versicherten gerichteten Widerklage.
Die Pflicht sei nicht entstanden, weil nur Schaden durch Werbung, nicht durch eine IP-Verletzung nach rechtswidriger Aufmachungsnachahmung versichert sei, behauptete der Versicherer. Die Widerklage behaupte eine Verletzung unversicherter Trade Dress-Rechte. In New York City führte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in das Versicherungsvertragsrecht lesenswert ein und erklärte, dass der Versicherte die vom Trade Dress-Anspruch erfassten Güter für den Verkauf bewerbe und deshalb ein versicherter Werbeschaden vorliege.
Der United States Court of Appeals for the Second Circuit wies den Fall ins Untergericht zurück, weil der versicherte und zu ersetzende Schaden dort neu zu bemessen sei, weil dort eine verspätete Schadensmeldung unberücksichtigt geblieben war. Die bis zur Meldung entstandenen Verteidigungkosten muss der Versicherte selbst tragen.
Die Pflicht sei nicht entstanden, weil nur Schaden durch Werbung, nicht durch eine IP-Verletzung nach rechtswidriger Aufmachungsnachahmung versichert sei, behauptete der Versicherer. Die Widerklage behaupte eine Verletzung unversicherter Trade Dress-Rechte. In New York City führte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in das Versicherungsvertragsrecht lesenswert ein und erklärte, dass der Versicherte die vom Trade Dress-Anspruch erfassten Güter für den Verkauf bewerbe und deshalb ein versicherter Werbeschaden vorliege.
Der United States Court of Appeals for the Second Circuit wies den Fall ins Untergericht zurück, weil der versicherte und zu ersetzende Schaden dort neu zu bemessen sei, weil dort eine verspätete Schadensmeldung unberücksichtigt geblieben war. Die bis zur Meldung entstandenen Verteidigungkosten muss der Versicherte selbst tragen.