Verordnungsentwurf zum Blogurheberschutz
CK • Washington. Am 21. Dezember 2018 veröffentlichte das Urheberrechtsamt, Copyright Office, in Washington, DC, einen Verordnungsentwurf, der den Schutz des Copyright Act durch Gruppeneintragungen urheberrechtsfähiger Blogeinträge und anderer literarischer Werke mit 100 bis 17,500 Worten eines einzigen Verfassers gestattet: [W]orks that typically fit within this range, such as poems, short stories, articles, essays, columns, blog entries, and social media posts. Dadurch reduzieren sich sowohl die Eintragungskosten als auch der Meldeaufwand.
Der Entwurf unter dem Titel Group Registration of Short Online Literary Works sieht vor, dass der Antragsanspruch Werke ausschließen muss, die nicht als Literatur zu verstehen sind, also beispielsweise Fotografien oder Skulpturen. Zu kurze Werke sind ausgeschlossen, weil sie meist nicht schutzfähig sind und einen hohen amtlichen Prüfaufwand auslösen. Die Obergrenze ist aus den Definitionen von Short Story und Novelette abgeleitet. Ab der üblichen Länge einer Novelle gelten die sonstigen Eintragungsbestimmungen.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Eintragung des Rechts an Webseiten selbst, doch erwägt das Amt getrennte Eintragungswege für sie. Insgesamt darf die Zahl der Werke in einer Gruppenanmeldung nicht 50 überschreiten, und alle Werke müssen binnen drei Monaten veröffentlicht worden sein. Wie nach dem Administrative Procedures Act erforderlich, ist die Öffentlichkeit nun zur Prüfung des Entwurfs und der sachdienlichen Stellungnahme aufgefordert.
Der Entwurf unter dem Titel Group Registration of Short Online Literary Works sieht vor, dass der Antragsanspruch Werke ausschließen muss, die nicht als Literatur zu verstehen sind, also beispielsweise Fotografien oder Skulpturen. Zu kurze Werke sind ausgeschlossen, weil sie meist nicht schutzfähig sind und einen hohen amtlichen Prüfaufwand auslösen. Die Obergrenze ist aus den Definitionen von Short Story und Novelette abgeleitet. Ab der üblichen Länge einer Novelle gelten die sonstigen Eintragungsbestimmungen.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Eintragung des Rechts an Webseiten selbst, doch erwägt das Amt getrennte Eintragungswege für sie. Insgesamt darf die Zahl der Werke in einer Gruppenanmeldung nicht 50 überschreiten, und alle Werke müssen binnen drei Monaten veröffentlicht worden sein. Wie nach dem Administrative Procedures Act erforderlich, ist die Öffentlichkeit nun zur Prüfung des Entwurfs und der sachdienlichen Stellungnahme aufgefordert.