Der Entwurf unter dem Titel Group Registration of Short Online Literary Works sieht vor, dass der Antragsanspruch Werke ausschließen muss, die nicht als Literatur zu verstehen sind, also beispielsweise Fotografien oder Skulpturen. Zu kurze Werke sind ausgeschlossen, weil sie meist nicht schutzfähig sind und einen hohen amtlichen Prüfaufwand auslösen. Die Obergrenze ist aus den Definitionen von Short Story und Novelette abgeleitet. Ab der üblichen Länge einer Novelle gelten die sonstigen Eintragungsbestimmungen.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Eintragung des Rechts an Webseiten selbst, doch erwägt das Amt getrennte Eintragungswege für sie. Insgesamt darf die Zahl der Werke in einer Gruppenanmeldung nicht 50 überschreiten, und alle Werke müssen binnen drei Monaten veröffentlicht worden sein. Wie nach dem Administrative Procedures Act erforderlich, ist die Öffentlichkeit nun zur Prüfung des Entwurfs und der sachdienlichen Stellungnahme aufgefordert.