• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 22. Dez. 2018

Verordnungsentwurf zum Blogurheberschutz  

.   Am 21. Dezember 2018 veröffentlichte das Urheber­rechts­amt, Copyright Office, in Washington, DC, einen Veror­dnungs­ent­wurf, der den Schutz des Copyright Act durch Gruppeneintragungen urheberrechtsfähiger Blogeinträge und anderer literarischer Werke mit 100 bis 17,500 Worten eines einzigen Verfassers gestattet: [W]orks that typically fit within this range, such as poems, short stories, articles, essays, columns, blog entries, and social me­dia posts. Dadurch reduzieren sich sowohl die Eintragungskosten als auch der Mel­de­aufwand.

Der Entwurf unter dem Titel Group Registration of Short Online Literary Works sieht vor, dass der Antragsanspruch Werke ausschließen muss, die nicht als Li­te­ra­tur zu ver­ste­hen sind, also beispielsweise Fotografien oder Skulpturen. Zu kur­ze Wer­ke sind ausgeschlossen, weil sie meist nicht schutz­fä­hig sind und einen ho­hen amt­li­chen Prüfaufwand auslösen. Die Ober­gren­ze ist aus den De­fi­ni­tio­nen von Short Story und Novelette abgeleitet. Ab der üb­li­chen Länge einer Novelle gelten die sonstigen Eintragungsbestim­mun­gen.

Ebenfalls ausgeschlossen ist die Eintragung des Rechts an Webseiten selbst, doch erwägt das Amt getrennte Eintragungswege für sie. Insgesamt darf die Zahl der Werke in einer Gruppenanmeldung nicht 50 überschreiten, und alle Werke müs­sen binnen drei Monaten veröffentlicht worden sein. Wie nach dem Admini­stra­ti­ve Procedures Act erforderlich, ist die Öffentlichkeit nun zur Prü­fung des Ent­wurfs und der sach­dien­li­chen Stellungnahme aufgefordert.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.