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Freitag, den 28. Dez. 2018

Mit Abmahnung blamiert: Bei Fehlern keine Gnade  

.   Abmahnern, die mit Cease and Desist Letters gegen be­haup­te­te Rechts­bre­cher vorgehen, droht in den USA ein oft als em­pfind­lich em­pfun­denes Übel: Die Bloß­stel­lung ihrer Feh­ler im In­ter­net. Einer­seits sind Take Down No­ti­ces zur Ent­fer­nung ur­he­ber­rechts­ver­let­zen­der In­hal­te auf Web­sei­ten ge­setz­lich vor­ge­se­hen, an­de­rer­seits stüt­zen sich vie­le Ab­mah­ner bei Lö­schungs­be­geh­ren häu­fig auf das Mar­ken­recht oder son­sti­ge nicht dem Co­py­right Act mit seinem DMCA-An­häng­sel zu­ge­hö­ri­ge An­spruchs­grund­la­gen. Oder sie be­haup­ten einen Co­py­right-Ver­stoß, ob­wohl klar der Fair Use-Grund­satz den Rech­te­eing­riff ge­stat­tet.

Wie bei der Takedown Hall of Shame der Elec­tro­nic Fron­tier Foun­dation wer­den sol­che Ab­mah­ner an­ge­pran­gert und dem öf­fent­li­chen Spott aus­ge­setzt. Dabei haben die­se es schon schwer ge­nug. Der Ab­mah­ner trägt al­lein das Ko­sten­ri­si­ko. Das ist nicht ge­ring, weil ein An­walt gründ­lich die Fak­ten prü­fen muss, bevor er sei­nen Na­men unter den C&D Let­ter setzt, der schließ­lich am In­ter­net­pran­ger an­ge­schla­gen wird. Die­ses Jahr kam ein neu­er Trend auf, der Ab­mah­nern die Luft weg­schnappt.

Die Gerichte schlagen auf Serienkläger als Co­py­right Trolls ein, die mit IP-An­schrifts­aus­kunfts­er­su­chen ge­gen Ur­he­ber­rechts­ver­let­zer ge­ra­de im Be­reich der Por­no­gra­fie vor­ge­hen. Al­lein die IP-An­schrift vor­zu­le­gen, um den In­ha­ber zu er­mit­teln, reicht ihnen nicht mehr. IP Plus lau­tet ihre Ge­gen­for­de­rung: Die Se­ri­en­klä­ger wol­len Ver­let­zer mo­ra­lisch und öf­fent­lich un­ter Druck set­zen, damit sie eine Ent­schä­di­gung zah­len.

Wenn sich jemand wehrt, ziehen sie die Klage zurück. Das betrachten die Gerichte als Missbrauch, und sie ver­fas­sen Ur­teile, die sol­chen Klä­gern ihr Vor­ge­hen um die Oh­ren schla­gen. Eine IP-An­schrift al­lein be­sagt nichts, sa­gen sie. Da­hin­ter kön­nen schließ­lich 256 Ge­rä­te stecken. Die An­trag­stel­ler müs­sen al­so mehr be­wei­sen oder sub­stan­ti­iert be­haup­ten. Wenn sie das nicht tun, folgt die Ab­wei­sung mit pub­li­kums­wirk­sa­mer Be­grün­dung wie in Stri­ke 3 Hol­dings LLC v. Doe.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.