Werbung: Wirkungslosigkeit ist Geschworenenfrage
CK • Washington. Ein Plazebo wirke ebenso gut wie Ginkgo Biloba, behauptete die Klägerin im Revisionsentscheid Kathleen Sonner v. Schwabe North America Inc. vom 26. Dezember 2018 und legte durch Sachverständige zahlreiche Beweise vor. Werbung für eine erhoffte Hirnhilfe sei somit rechtswidrig.
Die beklagte Herstellerin bewies durch Sachverständige die Wirksamkeit des Nahrungsergänzungsmittels. Das Gericht urteilte, dass beim Patt der Beweise die Klage abzuweisen sei. Das einflussreiche Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco hob das Urteil auf. Beim Patt bleibe der Sachverhalt strittig.
Für die Beweiswürdigung sind die Geschworenen zuständig. Nur ohne eine strittige Faktenlage darf das Gericht allein aufgrund der Rechtslage mit einem Summary Judgment entscheiden. Dieser Grundsatz treffe auch bei den der Klage zugrundeliegenden Gesetzen gegen Falschwerbung und für Verbraucherschutz zu. Der Prozess kehrt also ans Ausgangsgericht zur Würdigung und Subsumtion durch die Jury zurück.
Die beklagte Herstellerin bewies durch Sachverständige die Wirksamkeit des Nahrungsergänzungsmittels. Das Gericht urteilte, dass beim Patt der Beweise die Klage abzuweisen sei. Das einflussreiche Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco hob das Urteil auf. Beim Patt bleibe der Sachverhalt strittig.
Für die Beweiswürdigung sind die Geschworenen zuständig. Nur ohne eine strittige Faktenlage darf das Gericht allein aufgrund der Rechtslage mit einem Summary Judgment entscheiden. Dieser Grundsatz treffe auch bei den der Klage zugrundeliegenden Gesetzen gegen Falschwerbung und für Verbraucherschutz zu. Der Prozess kehrt also ans Ausgangsgericht zur Würdigung und Subsumtion durch die Jury zurück.