×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 29. Dez. 2018

Werbung: Wirkungslosigkeit ist Geschworenenfrage

 
.   Ein Plazebo wirke ebenso gut wie Ginkgo Biloba, be­haup­te­te die Klä­gerin im Re­vi­si­on­sen­tscheid Kath­leen Son­ner v. Schwa­be North Ame­ri­ca Inc. vom 26. De­zem­ber 2018 und leg­te durch Sach­ver­stän­di­ge zahl­rei­che Be­wei­se vor. Wer­bung für eine er­hoff­te Hirn­hil­fe sei so­mit rechts­widrig.

Die beklagte Herstellerin bewies durch Sachver­stän­dige die Wirk­sam­keit des Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tels. Das Ge­richt ur­teil­te, dass beim Patt der Be­wei­se die Kla­ge ab­zu­wei­sen sei. Das ein­fluss­rei­che Bun­des­be­rufungs­ge­richt des neun­ten Be­zirks der USA in San Fran­cis­co hob das Ur­teil auf. Beim Patt blei­be der Sach­ver­halt strit­tig.

Für die Beweiswürdigung sind die Geschwore­nen zu­stän­dig. Nur ohne eine strit­ti­ge Fak­ten­la­ge darf das Ge­richt al­lein auf­grund der Rechts­la­ge mit einem Sum­ma­ry Judg­ment ent­schei­den. Die­ser Grund­satz tref­fe auch bei den der Kla­ge zu­grun­de­lie­gen­den Ge­set­zen ge­gen Falsch­wer­bung und für Ver­brau­cher­schutz zu. Der Pro­zess kehrt al­so ans Aus­gangs­ge­richt zur Wür­di­gung und Sub­sum­ti­on durch die Ju­ry zu­rück.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER