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Sonntag, den 30. Dez. 2018

Standortvorteil im Vergaberecht: HUB Zone  

.   Unter dem Titel Small Business HUBZone Program: Go­vern­ment Contracting Programs verkündet das Amt für die Förderung von Klein­un­ter­neh­men, Small Business Administration, am 31. Dezember 2018 Re­geln, die letzt­lich kleinen wie großen Anbie­tern von Waren und Dienst­lei­stun­gen an den be­deu­tend­sten US-Kunden, die Bundes­regierung, das Leben erleich­tern. Un­ter Trump wer­den die An­for­de­run­gen an die HUB Zone-Qua­li­fi­zierung auf­ge­weicht; die Sta­tus­beibe­haltung wird ein­facher. Solche Zonen finden sich nicht nur in ab­ge­lege­nen India­ner­reser­vaten, sondern auch unmit­telbar beim Weißen Haus, wo kei­ne wirt­schaftliche Benachteiligung auszugleichen ist.

Karte HUB Zone Weisses Haus
Die neue Ver­kün­dung be­trifft nur die Ver­län­ge­rung der Frist für Stel­lung­nah­men aus der Öf­fent­lich­keit; die Qua­li­fi­zie­rungs­kri­te­ri­en ana­ly­sier­te das Amt mit zahl­rei­chen Hin­wei­sen. In der Re­gel wird der Haupt­stand­ort des Un­ter­neh­mens und der Wohn­sitz von 35% sei­nes Per­so­nals in einer HUB Zo­ne ver­langt. Nach den neu­en Re­geln m¨s­sen die Vor­aus­set­zun­gen bei der an­fäng­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­ons­prü­fung und dann jähr­lich und nicht mehr bei je­der Auf­trags­er­tei­lung er­füllt sein. Zu­dem sind Än­de­run­gen zu­läs­sig, sodass das Per­so­nal bei­spiels­wei­se um­zie­hen darf. Bei An­hö­run­gen mit In­dia­ner­stäm­men er­fuhr das Amt, dass auch Sai­son­ar­bei­ter be­rück­sich­tigt wer­den soll­ten; es er­hofft sich Stel­lung­nah­men hier­zu, um einem Miss­brauch vor­zu­beu­gen.

Bei der Standortwahl in den USA kann das HUB Zone-Programm Vorteile bie­ten. Selbst die bedeutenden IT-Unternehmer, die im Raum Washington die Mi­ni­ste­rien beliefern, nutzen es durch geschickte Auswahl von Personal aus be­stimm­ten Wohnbezirken oder Anreize für solches Personal, sich dort nie­der­zu­las­sen - selbst wenn HUB Zone-Anreize in der Hauptstadt wahrlich über­flüs­sig sind -, um einen weiteren Vorteil gegenüber Wettbewerbern zu ge­win­nen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.